§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 1)
Gesetzeswortlaut
§ 13 ErbStG · Steuerbefreiungen (amtlicher Auszug)
Absatz 1
Steuerfrei bleiben 1. a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, b) andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, c) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.
Amtlicher Gesetzestext · Auszug · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG): - Ehegatte/Lebenspartner: 500.000 €. - Kinder/Stiefkinder: 400.000 €. - Enkel: 200.000 € (400.000 €, wenn Elternteil verstorben). - Eltern bei Erbfall: 100.000 €. - StKl II/III: 20.000 €. Zusätzlich: Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG), Hausrat-/Pkw-Freibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: 41.000 € Hausrat / 12.000 € andere bewegliche Gegenstände in StKl I). Begünstigungen: - §§ 13a/13b ErbStG: Begünstigung von Betriebsvermögen, qualifizierten Kapitalgesellschaftsanteilen (Mindestbeteiligung > 25 %) und land-/forstwirtschaftlichem Vermögen; Verschonungsabschlag 85 % oder 100 %, Lohnsummenregelung, Behaltensfrist. - § 13d ErbStG: 10 %-Abschlag für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke. - § 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG: Familienheim für Ehegatten/Kinder.
Worum geht es?
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 1) und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Zusätzlich: Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG), Hausrat-/Pkw-Freibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: 41.000 € Hausrat / 12.000 € andere bewegliche Gegenstände in StKl I).
- § 13 Abs. 1 Nr. 4b/c ErbStG: Familienheim für Ehegatten/Kinder.
- Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, insbesondere Renten, werden mit ihrem Kapitalwert nach den §§ 13 und 14 BewG angesetzt.
- besondere Befreiungen für Grundbesitz nach § 13 ErbStG
- Für Hausrat und bestimmte andere bewegliche Gegenstände können Freibeträge nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gelten.
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