Beim Familienheim-Erwerb durch den überlebenden Ehegatten gilt grundsätzlich dieselbe 200-m²-Flächenbegrenzung wie beim Erwerb durch Kinder.
Familienheim · mittel
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Beim Familienheim-Erwerb durch den überlebenden Ehegatten gilt grundsätzlich dieselbe 200-m²-Flächenbegrenzung wie beim Erwerb durch Kinder.
Antwortmöglichkeiten 1. Richtig 2. Falsch
Richtige Antwort Falsch
Erklärung Die 200-m²-Grenze gilt für die Begünstigung von Kindern nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Für Ehegatten und Lebenspartner nach Nr. 4b besteht diese Flächenbegrenzung grundsätzlich nicht.
Rechtsgrundlage § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG