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Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer – Sachliche Steuerbefreiungen für Hausrat und bewegliche Gegenstände

Lernübersicht zu den Freibeträgen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände, zu Ausschlusstatbeständen sowie zum Zusammenhang mit dem Schuldenabzug nach § 10 ErbStG.

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1. Grundidee der sachlichen Steuerbefreiung

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG enthält besondere Freibeträge für Hausrat und bestimmte andere bewegliche Gegenstände. Die Regelung gilt sowohl beim Erwerb von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden.

Vor der Berechnung muss immer zuerst die Steuerklasse des Erwerbers nach § 15 ErbStG bestimmt werden, weil sich die Höhe und Struktur der Freibeträge danach richtet.

2. Freibeträge in Steuerklasse I

Für Erwerber der Steuerklasse I gelten zwei getrennte Freibeträge:

• Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken: bis 41.000 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG. • Andere bewegliche körperliche Gegenstände: bis 12.000 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG.

Die beiden Freibeträge werden getrennt geprüft.

3. Freibetrag in Steuerklasse II und III

Bei Erwerbern der Steuerklasse II oder III gilt für die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b ErbStG begünstigten Gegenstände insgesamt ein gemeinsamer Freibetrag von 12.000 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG.

Das bedeutet: Hausrat und andere begünstigte bewegliche Gegenstände werden für diesen Freibetrag zusammengerechnet.

4. Was gehört zum Hausrat?

Zum Hausrat gehört grundsätzlich die gesamte typische Wohnungseinrichtung einschließlich Haushaltsgegenständen, Wäsche und Kleidungsstücken.

Nicht zum Hausrat zählen Gegenstände, die ihrer Art nach auch außerhalb eines Haushalts verwendet werden können. Dazu gehören zum Beispiel:

• Pkw, • Schmuck, • Armbanduhren, • Fotoapparate, • hochwertige Kunstgegenstände oder Sammlerstücke.

Solche Gegenstände können jedoch gegebenenfalls unter die Freibeträge für andere bewegliche Gegenstände fallen.

5. Voraussetzung für die Begünstigung

Die Gegenstände müssen dem sonstigen Vermögen zuzurechnen sein. Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen fallen nicht unter diese Freibetragsregelung.

Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 9 BewG mit dem gemeinen Wert.

6. Umfang der Steuerbefreiung

Die Freibeträge stehen jedem Erwerber in voller Höhe zu. Sie werden also nicht allein deshalb gekürzt, weil der Erwerber nur einen Bruchteil des gesamten Nachlasses oder der Schenkung erhält.

Ist der gemeine Wert der begünstigten Gegenstände niedriger als der Freibetrag, wird höchstens der tatsächliche Wert steuerfrei gestellt. Der Ansatz beträgt dann insoweit 0 Euro.

Übersteigt der Wert den Freibetrag, bleibt nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

7. Ausschlüsse von der Steuerbefreiung

§ 13 Abs. 1 Satz 2 ErbStG schließt bestimmte Vermögensgegenstände von den Freibeträgen aus. Dazu gehören insbesondere:

• Zahlungsmittel, • Wertpapiere, • Münzen, • Edelsteine und vergleichbare Vermögenswerte.

Wichtig ist die Abgrenzung im Einzelfall:

• Schmuck kann grundsätzlich unter den Freibetrag für andere bewegliche Gegenstände fallen. • Rohdiamanten oder vergleichbare Edelsteine sind dagegen von der Befreiung ausgeschlossen. • Münzsammlungen sind ebenfalls nicht durch die Freibeträge des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG begünstigt.

8. Beispiel mit mehreren Erben

Eine Mutter verstirbt. Erben zu gleichen Teilen sind zwei Kinder K1 und K2 sowie zwei Nichten N1 und N2.

Zum Nachlass gehören: • Hausrat: 160.000 Euro, • Schmuck: 100.000 Euro, • Segelyacht: 200.000 Euro, • Münzsammlung: 320.000 Euro.

Jeder Erbe erhält ein Viertel: • Hausrat: 40.000 Euro, • Schmuck und Segelyacht zusammen: 75.000 Euro, • Münzsammlung: 80.000 Euro.

K1 und K2 gehören zur Steuerklasse I.

Für jeden von ihnen gilt: • Hausrat 40.000 Euro ./. Freibetrag bis 41.000 Euro = 0 Euro steuerpflichtig. • Schmuck und Segelyacht 75.000 Euro ./. Freibetrag 12.000 Euro = 63.000 Euro steuerpflichtig. • Münzsammlung 80.000 Euro = kein Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Wert der Bereicherung aus diesen Gegenständen je Kind: 143.000 Euro.

N1 und N2 gehören zur Steuerklasse II.

Für jeden von ihnen gilt: • Hausrat 40.000 Euro + Schmuck/Segelyacht 75.000 Euro = 115.000 Euro begünstigungsfähige Gegenstände. • Gemeinsamer Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG: 12.000 Euro. • Verbleibend steuerpflichtig: 103.000 Euro. • Münzsammlung 80.000 Euro zusätzlich voll steuerpflichtig.

Wert der Bereicherung aus diesen Gegenständen je Nichte: 183.000 Euro.

9. Zusammenhang mit dem Schuldenabzug

Grundsätzlich gilt nach § 10 Abs. 6 ErbStG: Schulden und Lasten können ganz oder teilweise vom Abzug ausgeschlossen sein, wenn sie wirtschaftlich mit Vermögensgegenständen zusammenhängen, die ganz oder teilweise steuerbefreit sind.

Für die pauschalen Freibeträge nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt jedoch eine wichtige Besonderheit:

Vermögensgegenstände, die lediglich wegen dieser pauschalen Freibeträge steuerfrei bleiben, gelten im Grundsatz weiterhin als der Besteuerung unterliegend. Die damit zusammenhängenden Schulden sind deshalb grundsätzlich ungekürzt abzugsfähig.

10. Beispiel zum Schuldenabzug

Ein Vater hinterlässt seinem Sohn als Alleinerben: • Hausrat mit gemeinem Wert 25.000 Euro, • einen Pkw mit gemeinem Wert 20.000 Euro.

Mit dem Hausrat steht noch eine Kaufpreisschuld von 5.000 Euro in Zusammenhang, mit dem Pkw eine Kaufpreisschuld von 10.000 Euro.

Der Sohn gehört zur Steuerklasse I.

Bewertung vor Schuldenabzug:

Hausrat: 25.000 Euro ./. Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG bis 41.000 Euro = 0 Euro.

Pkw: 20.000 Euro ./. Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG 12.000 Euro = 8.000 Euro.

Ansatz vor Schuldenabzug: 8.000 Euro.

Die Kaufpreisschulden von insgesamt 15.000 Euro sind als Erblasserschulden nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich vollständig abzugsfähig. Die Beschränkung des § 10 Abs. 6 ErbStG greift hier nicht allein deshalb, weil Hausrat und Pkw durch die pauschalen Freibeträge ganz oder teilweise steuerfrei bleiben.

11. Prüfungsschema

1. Steuerklasse des Erwerbers nach § 15 ErbStG bestimmen. 2. Gegenstände nach Hausrat, anderen beweglichen Gegenständen und ausgeschlossenen Vermögenswerten abgrenzen. 3. Gemeinen Wert der Gegenstände ermitteln. 4. Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a, 1b oder 1c ErbStG anwenden. 5. Prüfen, ob § 13 Abs. 1 Satz 2 ErbStG die Begünstigung ausschließt. 6. Übersteigenden Betrag als steuerpflichtigen Wert erfassen. 7. Wirtschaftlich zusammenhängende Schulden prüfen. 8. Besonderheit beachten: Bei den pauschalen Freibeträgen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führt die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht automatisch zu einer Kürzung des Schuldenabzugs.

12. Merksätze

• Erst Steuerklasse bestimmen, dann Freibetrag anwenden. • Steuerklasse I: 41.000 Euro Hausrat plus 12.000 Euro andere bewegliche Gegenstände. • Steuerklasse II und III: gemeinsamer Freibetrag von 12.000 Euro. • Freibeträge gelten sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen. • Münzen, Zahlungsmittel, Wertpapiere und Edelsteine sind von der Begünstigung ausgeschlossen. • Der Freibetrag steht jedem Erwerber grundsätzlich in voller Höhe zu. • Ist der Wert niedriger als der Freibetrag, wird nur bis zur Höhe des tatsächlichen Werts befreit. • Schulden, die mit Gegenständen zusammenhängen, die nur durch diese pauschalen Freibeträge steuerfrei bleiben, sind grundsätzlich weiterhin voll abzugsfähig.