§ 12 Abs. 1 ErbStG
Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1)
Gesetzeswortlaut
§ 12 ErbStG · Bewertung
Absatz 1
Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der jeweils geltenden Fassung.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Grundsätzlich richtet sich die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Regelmäßig sind insbesondere die §§ 9 bis 16 BewG relevant. Für bestimmte Vermögensarten gelten besondere Bewertungsregelungen nach § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG. Teilweise wird der Wert hierfür gesondert durch einen Feststellungsbescheid festgestellt.
Worum geht es?
§ 12 Abs. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Grundsätzlich richtet sich die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Regelmäßig sind insbesondere die §§ 9 bis 16 BewG relevant.
- Für bestimmte Vermögensarten gelten besondere Bewertungsregelungen nach § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG. Teilweise wird der Wert hierfür gesondert durch einen Feststellungsbescheid festgestellt.
- Passende Vorschrift des § 12 ErbStG auswählen.
- Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 9 BewG mit dem gemeinen Wert.
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Bewertung des Vermögens bei der Erbschaft- und SchenkungsteuerErbschaftsteuerLernfreundlicher Überblick über Vermögensarten, Bewertungsmaßstäbe, Grundvermögen, Betriebsvermögen, Kapitalgesellschaftsanteile und sonstiges Vermögen.
- Erbschaftsteuer – Sachliche Steuerbefreiungen für Hausrat und bewegliche GegenständeErbschaftsteuerLernübersicht zu den Freibeträgen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände, zu Ausschlusstatbeständen sowie zum Zusammenhang mit dem Schuldenabzug nach § 10 ErbStG.