Gesetz

§ 12 Abs. 1 ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1)

Gesetzeswortlaut

§ 12 ErbStG · Bewertung

amtlicher Text

Absatz 1

Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der jeweils geltenden Fassung.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Grundsätzlich richtet sich die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Regelmäßig sind insbesondere die §§ 9 bis 16 BewG relevant. Für bestimmte Vermögensarten gelten besondere Bewertungsregelungen nach § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG. Teilweise wird der Wert hierfür gesondert durch einen Feststellungsbescheid festgestellt.

Worum geht es?

§ 12 Abs. 1 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Grundsätzlich richtet sich die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit den Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Regelmäßig sind insbesondere die §§ 9 bis 16 BewG relevant.
  • Für bestimmte Vermögensarten gelten besondere Bewertungsregelungen nach § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG. Teilweise wird der Wert hierfür gesondert durch einen Feststellungsbescheid festgestellt.
  • Passende Vorschrift des § 12 ErbStG auswählen.
  • Die Bewertung erfolgt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 9 BewG mit dem gemeinen Wert.

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