§ 12 Abs. 5 ErbStG
Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 5)
Gesetzeswortlaut
§ 12 ErbStG · Bewertung
Absatz 5
Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
Kompakte Übersicht zur Bewertung von Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteilen und Kapitalgesellschaftsanteilen mit dem gemeinen Wert, dem vereinfachten Ertragswertverfahren und dem Substanzwert als Mindestwert.
Worum geht es?
§ 12 Abs. 5 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 5) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Wert wird grundsätzlich in folgender Reihenfolge ermittelt:
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