Gesetz

§ 12 Abs. 5 ErbStG

Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 5)

Gesetzeswortlaut

§ 12 ErbStG · Bewertung

amtlicher Text

Absatz 5

Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)

Steuerstoff-Erklärung

Kompakte Übersicht zur Bewertung von Einzelunternehmen, Mitunternehmeranteilen und Kapitalgesellschaftsanteilen mit dem gemeinen Wert, dem vereinfachten Ertragswertverfahren und dem Substanzwert als Mindestwert.

Worum geht es?

§ 12 Abs. 5 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 5) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Wert wird grundsätzlich in folgender Reihenfolge ermittelt:

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon