Jede Steuer- oder Rechtsberatung im Vorfeld einer Schenkung ist automatisch als Erwerbsnebenkosten abzugsfähig.
Erwerbsnebenkosten · schwer
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Jede Steuer- oder Rechtsberatung im Vorfeld einer Schenkung ist automatisch als Erwerbsnebenkosten abzugsfähig.
Antwortmöglichkeiten 1. Richtig 2. Falsch
Richtige Antwort Falsch
Erklärung Vorbereitende Beratungsleistungen sind grundsätzlich nicht automatisch abzugsfähige Erwerbsnebenkosten. Kosten für die konkrete Schenkungsteuer- oder Feststellungserklärung können dagegen unter den jeweiligen Voraussetzungen berücksichtigungsfähig sein.
Rechtsgrundlage § 10 ErbStG