§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 2)
Gesetzeswortlaut
§ 1 ErbStG · Steuerpflichtige Vorgänge
Absatz 1
Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen; 2. die Schenkungen unter Lebenden; 3. die Zweckzuwendungen; 4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Zeitpunkt.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
2. Steuerpflichtiger Vorgang Es liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und damit ein steuerpflichtiger Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vor.
Worum geht es?
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Nr. 2) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Es liegt eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und damit ein steuerpflichtiger Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vor.
- § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
- Lösungsaufbau bei Fallgestaltungen zur Schenkungsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
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