§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG
Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Satz 1)
Gesetzeswortlaut
§ 20 ErbStG · Steuerschuldner
Absatz 1 · Satz 1
Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · ErbStG – zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
Steuerstoff-Erklärung
12. Steuerschuldner Auf § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG wird hingewiesen: Beschenkter und Schenker können für die Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden.
Worum geht es?
§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Abs. 1, Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Auf § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG wird hingewiesen: Beschenkter und Schenker können für die Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden.
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