§ 31 Abs. 1 KStG
Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
5. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag Einbehaltene Kapitalertragsteuer wird nicht als Aufwand vom Einkommen abgezogen. Für die Körperschaftsteuer gelten über § 31 Abs. 1 KStG die einkommensteuerlichen Anrechnungsvorschriften entsprechend. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die durch Steuerabzug erhobene Steuer nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die festgesetzte Körperschaftsteuer angerechnet. Entsprechendes ist für den auf die Kapitalertragsteuer einbehaltenen Solidaritätszuschlag im Rahmen der Steuerabrechnung zu berücksichtigen.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 31 Abs. 1 KStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Vermögensverwaltende Familienstiftung – Kapitalerträge und zu versteuerndes Einkommen
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