Gesetz

§ 31 Abs. 1 KStG

Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

48 Die GmbH hat nach Ablauf des Kalenderjahres – dem Veranlagungszeitraum (Jahressteuer, § 7 Abs. 3 S. 1 KStG) – eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben, § 31 Abs. 1 KStG iVm § 25 Abs. 1 EStG. Für die Veranlagung und anschließende Erhebung der Körperschaftsteuer verweist das KStG auf die Vorschriften der Einkommensteuer.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 31 Abs. 1 KStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz (Abs. 1) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für Körperschaftsteuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist die Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres verlängert (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 AO).
  • Vermögensverwaltende Familienstiftung – Kapitalerträge und zu versteuerndes Einkommen

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