Gesetz

§ 25 Abs. 1 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

48 Die GmbH hat nach Ablauf des Kalenderjahres – dem Veranlagungszeitraum (Jahressteuer, § 7 Abs. 3 S. 1 KStG) – eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben, § 31 Abs. 1 KStG iVm § 25 Abs. 1 EStG. Für die Veranlagung und anschließende Erhebung der Körperschaftsteuer verweist das KStG auf die Vorschriften der Einkommensteuer. 50 Im Rahmen von abweichenden Wirtschaftsjahren gilt als Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr, in dem das von § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 S. 2, § 25 Abs. 1 EStG gewählte Wirtschaftsjahr endet.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 25 Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Im Rahmen von abweichenden Wirtschaftsjahren gilt als Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr, in dem das von § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 S. 2, § 25 Abs. 1 EStG gewählte Wirtschaftsjahr endet.

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