Gesetz

§ 30 KStG

Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 30 KStG · Entstehung der Körperschaftsteuer

amtlicher Text

Absatz 1

Die Körperschaftsteuer entsteht 1. für Steuerabzugsbeträge in dem Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtigen Einkünfte zufließen, 2. für Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht, 3. für die veranlagte Steuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, soweit nicht die Steuer nach Nummer 1 oder 2 schon früher entstanden ist.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · KStG – zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 04.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33)

Steuerstoff-Erklärung

51 Die Körperschaftsteuer entsteht grds. mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Bei Festsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Steuern zu entrichten sind; bei Steuerabzugsbeträgen entsteht die Steuer mit Zufluss der steuerpflichtigen Einkünfte (§ 30 KStG).

Worum geht es?

§ 30 KStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Körperschaftsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für Körperschaftsteuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist die Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres verlängert (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 AO).

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