§ 14 S. 1 GewStG
Vorschrift im Gewerbesteuergesetz (S. 1)
Gesetzeswortlaut
§ 14 GewStG · Festsetzung des Steuermessbetrags
Absatz 1
Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
54 Für die Gewerbesteuer erfolgt die Erhebung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum anhand einer Festsetzung des Messbetrages (sog. Gewerbesteuermessbescheid), § 14 S. 1 GewStG. Der Erhebungszeitraum entspricht auch hier regelmäßig dem Veranlagungszeitraum (§ 18 GewStG). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 GewSt ist der Veranlagungszeitraum dem Erhebungszeitraum, dh dem Kalenderjahr oder einer etwaig kürzeren Dauer der Steuerpflicht im Kalenderjahr (§ 14 GewStG), gleichgestellt.
Worum geht es?
§ 14 S. 1 GewStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Gewerbesteuergesetz (S. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für Körperschaftsteuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist die Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres verlängert (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 AO).
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