Gesetz

§ 16 GewStG

Steuersatz, Hebesatz — Gewerbesteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 16 GewStG · Hebesatz

amtlicher Text

Absatz 1

Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

Absatz 2

Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

Absatz 3

Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

Absatz 4

Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Er beträgt 280 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.

Absatz 5

In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · GewStG – zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

49 Die Erklärung der Körperschaftsteuer ist an das nach § 16 AO iVm § 20 Abs. 1, § 10 AO sachlich und örtlich zuständige Finanzamt zu richten. Seit dem 1.1.2018 ist die Körperschaftsteuererklärung nach § 149 Abs. 2 AO bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Die Abgabefrist kann ggf. über § 109 AO verlängert werden. 55 Die Gewerbesteuer ergibt sich durch Multiplikation des Messbetrages mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz (§ 16 GewStG); sie wird im Grundsatz von der Gemeinde, in der die GmbH ansässig ist, mit Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

Worum geht es?

§ 16 GewStG steht in steuerstoff für Steuersatz, Hebesatz — Gewerbesteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Gewerbesteuer ergibt sich durch Multiplikation des Messbetrages mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz (§ 16 GewStG); sie wird im Grundsatz von der Gemeinde, in der die GmbH ansässig ist, mit Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

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