Gesetz

§ 16 AO

Vorschrift im Abgabenordnung

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

49 Die Erklärung der Körperschaftsteuer ist an das nach § 16 AO iVm § 20 Abs. 1, § 10 AO sachlich und örtlich zuständige Finanzamt zu richten. Seit dem 1.1.2018 ist die Körperschaftsteuererklärung nach § 149 Abs. 2 AO bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Die Abgabefrist kann ggf. über § 109 AO verlängert werden. 55 Die Gewerbesteuer ergibt sich durch Multiplikation des Messbetrages mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz (§ 16 GewStG); sie wird im Grundsatz von der Gemeinde, in der die GmbH ansässig ist, mit Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 16 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Gewerbesteuer ergibt sich durch Multiplikation des Messbetrages mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz (§ 16 GewStG); sie wird im Grundsatz von der Gemeinde, in der die GmbH ansässig ist, mit Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

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