Gesetz

§ 156 Abs. 2 AO

Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

52 Ausgehend von § 156 Abs. 2 AO (iVm R 31.1 Abs. 1 S. 1 KStR) kann die Festsetzung der Steuer unterbleiben, wenn feststeht, dass die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem festzusetzenden Betrag stehen. Wann dies im konkreten Fall vorliegt, liegt in der Hand der Finanzbehörden. Sie entscheidet anhand des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 156 Abs. 2 AO steht in steuerstoff für Vorschrift im Abgabenordnung (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für Körperschaftsteuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt werden, ist die Abgabefrist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres verlängert (§ 149 Abs. 3 Nr. 2 AO).

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