§ 3d UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 3d UStG · Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Absatz 1
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nachgekommen ist.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs bestimmt sich nach § 3d Satz 1 UStG. § 3d Satz 2 UStG greift nicht, weil Rens seine deutsche USt-IdNr. verwendet.
Worum geht es?
§ 3d UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz und wird in 8 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Steuerentstehung, Anzahlungen und Vorsteuerabzug
- Ein umsatzsteuerlicher Ausgangsumsatz sollte immer in einer festen Reihenfolge geprüft werden.
- Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs bestimmt sich nach § 3d Satz 1 UStG.
- § 3d Satz 2 UStG greift nicht, weil Rens seine deutsche USt-IdNr. verwendet.
- § 3d Satz 2 UStG greift nicht, da Becker seine deutsche USt-IdNr. verwendet.
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