Gesetz

§ 3d Satz 1 UStG

Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Satz 1)

Gesetzeswortlaut

§ 3d UStG · Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

amtlicher Text

Absatz 1 · Satz 1

Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs bestimmt sich nach § 3d Satz 1 UStG. § 3d Satz 2 UStG greift nicht, weil Rens seine deutsche USt-IdNr. verwendet.

Worum geht es?

§ 3d Satz 1 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Satz 1) und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs bestimmt sich nach § 3d Satz 1 UStG.
  • § 3d Satz 2 UStG greift nicht, weil Rens seine deutsche USt-IdNr. verwendet.
  • § 3d Satz 2 UStG greift nicht, da Becker seine deutsche USt-IdNr. verwendet.
  • Die Zuordnung der Warenbewegung ist der zentrale Prüfungsschritt. Nur die bewegte Lieferung kann bei einer Warenbewegung zwischen EU-Mitgliedstaaten als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Für die Steuer aus einem nur aufgrund § 3d Satz 2 UStG fingierten Erwerb besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG erfasst den Vorsteuerabzug nur für den Erwerb, der nach § 3d Satz 1 UStG im tatsächlichen Bestimmungsland bewirkt wird.

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