§ 3d Satz 2 UStG
Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Satz 2)
Gesetzeswortlaut
§ 3d UStG · Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Absatz 1 · Satz 2
Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den in Satz 1 bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nach § 18a Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nachgekommen ist.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs bestimmt sich nach § 3d Satz 1 UStG. § 3d Satz 2 UStG greift nicht, weil Rens seine deutsche USt-IdNr. verwendet.
Worum geht es?
§ 3d Satz 2 UStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuergesetz (Satz 2) und wird in 4 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs bestimmt sich nach § 3d Satz 1 UStG.
- § 3d Satz 2 UStG greift nicht, weil Rens seine deutsche USt-IdNr. verwendet.
- § 3d Satz 2 UStG greift nicht, da Becker seine deutsche USt-IdNr. verwendet.
- Die Zuordnung der Warenbewegung ist der zentrale Prüfungsschritt. Nur die bewegte Lieferung kann bei einer Warenbewegung zwischen EU-Mitgliedstaaten als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für die Steuer aus einem nur aufgrund § 3d Satz 2 UStG fingierten Erwerb besteht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug. § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG erfasst den Vorsteuerabzug nur für den Erwerb, der nach § 3d Satz 1 UStG im tatsächlichen Bestimmungsland bewirkt wird.
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