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Lohnsteuer

Arbeitslohn-ABC

Kompakter Praxisüberblick zur Abgrenzung von steuerpflichtigem Arbeitslohn, steuerfreien Arbeitgeberleistungen und nicht steuerbaren Vorteilen.

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Grundsatz Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Ausgangspunkt sind sämtliche Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis. Nicht steuerbare Vorteile und ausdrücklich steuerfreie Leistungen werden anschließend ausgeschieden.

Rechtsgrundlagen • § 8 Abs. 1 EStG: Einnahmen und geldwerte Vorteile. • § 19 EStG: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. • § 2 LStDV: lohnsteuerrechtlicher Begriff des Arbeitslohns.

A – Abfindung bis Auslagenersatz • Abfindungen wegen Beendigung des Dienstverhältnisses sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. • Abschlagszahlungen sind Arbeitslohn; die Lohnsteuer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit der zeitnahen späteren Abrechnung erhoben werden. • Mitarbeiterbeteiligungen/Aktien: verbilligte oder unentgeltliche Überlassungen sind grundsätzlich Arbeitslohn. § 3 Nr. 39 EStG kann Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag steuerfrei stellen; bei jungen Unternehmen kann § 19a EStG einen Besteuerungsaufschub ermöglichen. • Altersteilzeit: gesetzlich begünstigte Aufstockungsbeträge können steuerfrei sein. • Pensionen, Werksrenten und vergleichbare Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis sind grundsätzlich Arbeitslohn; Versorgungsfreibetrag und Zuschlag können zu berücksichtigen sein. Leistungen aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds werden dagegen regelmäßig erst im Rahmen der sonstigen Einkünfte besteuert. • Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sind grundsätzlich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn; Arbeitnehmeranteile gehören dagegen zum Bruttoarbeitslohn. • Typische Berufs- und Arbeitsschutzkleidung kann steuerfrei gestellt oder ersetzt werden. Normale hochwertige Kleidung bleibt regelmäßig Arbeitslohn. • Zeitwertkonto: Gutschriften führen im Regelfall noch nicht zum Lohnzufluss. Besteuert wird grundsätzlich erst die spätere Auszahlung während der Freistellung. • Aufmerksamkeiten: Sachzuwendungen aus persönlichem Anlass können bis 60 € brutto je Anlass steuerfrei bleiben. Geldgeschenke sind steuerpflichtig. • Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen können unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sein. Private Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich steuerpflichtig; tatsächliche berufliche Aufwendungen können Werbungskosten sein. • Ausbildungsvergütungen sind Arbeitslohn. • Auslagenersatz und durchlaufende Gelder sind kein Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer Ausgaben für Rechnung des Arbeitgebers tätigt. Pauschaler Ersatz ist nur in engen Ausnahmefällen steuerfrei. • Ausländischer Arbeitslohn kann aufgrund eines DBA oder des Auslandstätigkeitserlasses steuerfrei sein; DBA-Regelungen gehen praktisch vor.

B – BahnCard bis Bildschirmbrille • BahnCard: bei prognostizierter Vollamortisation durch dienstliche Fahrten kann die Überlassung vollständig im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen und steuerfrei bleiben. • Bargeldzuschüsse sind Geldleistungen. Die 50-€-Sachbezugsfreigrenze ist darauf nicht anwendbar. • Beihilfen aus öffentlichen Kassen sowie bestimmte Unterstützungen in besonderen Notfällen können steuerfrei sein. Erholungsbeihilfen sind grundsätzlich Arbeitslohn, ggf. pauschalierungsfähig. • Belegschaftsrabatte sind Arbeitslohn, soweit keine Begünstigung – insbesondere der Rabattfreibetrag – greift. • Berufshaftpflicht- und Kammerbeiträge, die der Arbeitnehmer persönlich zur Berufsausübung benötigt, führen bei Übernahme durch den Arbeitgeber regelmäßig zu Arbeitslohn. Eigene Versicherungen des Arbeitgebers sind davon zu unterscheiden. • Betriebssport kann Arbeitslohn sein; qualifizierte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können bis 600 € jährlich steuerfrei bleiben. • Betriebsveranstaltungen: Zuwendungen können bis zum gesetzlichen Freibetrag von 110 € je teilnehmendem Arbeitnehmer und begünstigter Veranstaltung steuerfrei bleiben. • Bildschirmbrille: ärztlich verordnete spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrillen können bei Arbeitgebergestellung oder Kostenzuschuss steuerfrei bleiben.

D – Dienstwagen bis Entgeltumwandlung • Dienstwohnung: verbilligte Überlassung ist grundsätzlich Sachlohn. Unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 EStG kann der Ansatz eines Sachbezugs entfallen. • Dienstwagen: die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs ist grundsätzlich steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. • Diebstahl oder widerrechtlich gegen den Willen des Arbeitgebers erlangte Vorteile sind grundsätzlich kein Arbeitslohn. Ein späterer Forderungsverzicht des Arbeitgebers kann dagegen Arbeitslohn auslösen. • Ehrenamt: § 3 Nr. 26a EStG gewährt die Ehrenamtspauschale; für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten gilt die höhere Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. • Eintrittskarten für private gesellschaftliche Veranstaltungen sind regelmäßig Arbeitslohn, sofern kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorliegt. • Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung kann den Lohnzufluss in die Versorgungsphase verlagern. Beiträge können insbesondere nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein. • Erfindervergütungen, Erschwerniszulagen, Leistungsprämien und Urlaubsgeld sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn.

F – Fahrtkosten bis Fortbildung • Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte: Arbeitgebererstattungen sind grundsätzlich Arbeitslohn. Eine Pauschalversteuerung kann möglich sein. • Jobticket/Deutschlandticket: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse oder Fahrkarten für begünstigten öffentlichen Linienverkehr können nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sein; sie mindern grundsätzlich die Entfernungspauschale. • Fehlgeldentschädigungen für Arbeitnehmer im Kassen- und Zähldienst können bis 16 € monatlich steuerfrei bleiben. • Forderungsverzicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer führt regelmäßig zu Arbeitslohn. • Fort- und Weiterbildung: Maßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse sind kein Arbeitslohn. Zusätzlich greift für begünstigte Weiterbildungsleistungen die gesetzliche Steuerbefreiung des § 3 Nr. 19 EStG.

G – Geschenke bis Gesundheitsförderung • Geldbußen des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber übernimmt, sind regelmäßig Arbeitslohn. Zahlt der Arbeitgeber ein gegen ihn selbst als Halter festgesetztes Verwarnungsgeld, liegt zunächst kein Lohnzufluss vor; ein späterer Forderungserlass gegenüber dem Arbeitnehmer ist gesondert zu prüfen. • Geschenke: Geldgeschenke sind steuerpflichtig. Sachgeschenke aus persönlichem Anlass können als Aufmerksamkeit bis 60 € brutto steuerfrei sein; andere Sachbezüge können ggf. unter die monatliche 50-€-Freigrenze fallen. • Gesellschaftsanteile: verbilligte Übertragungen sind regelmäßig Arbeitslohn. Bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sind insbesondere §§ 3 Nr. 39 und 19a EStG zu prüfen. • Gesundheitsförderung: zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte, qualifizierte Maßnahmen können bis 600 € pro Kalenderjahr steuerfrei sein. • Getränke, Obst und kleinere Genussmittel im Betrieb können nicht steuerbare Aufmerksamkeiten sein.

H – Handy bis Incentivereise • Handy, Computer und andere betriebliche Telekommunikations-/Datenverarbeitungsgeräte: die private Nutzung überlassener Arbeitgebergeräte ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Die Übereignung ist davon nicht umfasst. • Heimarbeiter: bestimmte Zuschläge für typische Aufwendungen können als Auslagenersatz/Werkzeuggeld steuerfrei sein. • Incentivereisen sind regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn. • Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und andere bestimmte Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, unterliegen aber häufig dem Progressionsvorbehalt. • Irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers sind zunächst Arbeitslohn; eine spätere Rückzahlung wirkt im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses als negative Einnahme.

K – Kammerbeiträge bis Kreditkarte • Kammerbeiträge für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte sind bei Übernahme durch den Arbeitgeber regelmäßig Arbeitslohn, wenn die Mitgliedschaft persönliche Berufspflicht des Arbeitnehmers ist. • Kindergartenzuschüsse können bei zusätzlicher Arbeitgeberleistung nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei sein. • Kinderkrankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. • Kontoführungsgebühren, die der Arbeitgeber ersetzt, sind grundsätzlich Arbeitslohn. • Firmenkreditkarte: Kostenübernahme für ausschließlich dienstliche Zwecke kann im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen und damit keinen Arbeitslohn auslösen.

L – Lohnersatz bis Mitgliedsbeiträge • Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und andere gesetzliche Lohnersatzleistungen sind vielfach steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz für andere Einkünfte. • Vom Arbeitgeber nachentrichtete Lohnsteuer kann zusätzlichen Arbeitslohn darstellen, wenn sie wirtschaftlich die Steuerschuld des Arbeitnehmers übernimmt. • Maut-, Vignetten-, Fähr-, Brücken-, Park- oder Schutzbriefkosten für private Fahrten sind bei Arbeitgeberübernahme grundsätzlich zusätzlicher Arbeitslohn. • Private Vereins- und Clubbeiträge des Arbeitnehmers sind bei Arbeitgeberübernahme regelmäßig Arbeitslohn, selbst wenn geschäftliche Kontakte gefördert werden. • Mutterschaftsgeld und der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss sind steuerfrei.

N – Nebenberufliche Tätigkeit bis Optionsrecht • Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG: für begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten gilt der jeweilige gesetzliche Jahresfreibetrag. Ab VZ 2026 beträgt er 3.300 €. • Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG: für sonstige begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten beträgt der Freibetrag ab VZ 2026 960 €. • Aktienoptionen: die bloße Einräumung eines nicht ausgeübten Optionsrechts führt grundsätzlich noch nicht zum Zufluss. Arbeitslohn entsteht regelmäßig bei Ausübung in Höhe der Differenz zwischen Erwerbspreis und Verkehrswert. • Outplacement-Beratung anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ist zwar grundsätzlich steuerbarer Vorteil, kann aber nach § 3 Nr. 19 EStG steuerfrei sein.

P – Parkplatz bis Preisgeld • Firmenparkplatz an der ersten Tätigkeitsstätte: die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung durch den Arbeitgeber wird regelmäßig nicht als Arbeitslohn behandelt. Erstattete Gebühren für öffentliche Parkplätze am Arbeitsort sind dagegen grundsätzlich steuerpflichtig. • Parkkosten auf beruflichen Auswärtstätigkeiten können bei Einzelnachweis steuerfrei ersetzt werden. • Prämien und leistungsbezogene Preisgelder sind regelmäßig Arbeitslohn, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis besteht. Preise für Lebenswerk, Persönlichkeit oder außerhalb des Dienstverhältnisses erbrachte Leistungen können anders zu beurteilen sein.

R – Rabatte bis Reisekosten • Rabatte des eigenen Arbeitgebers sind grundsätzlich Arbeitslohn; der Rabattfreibetrag kann greifen. Rabatte Dritter können Drittlohn sein, wenn sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. • Raucherentwöhnung und vergleichbare Gesundheitsmaßnahmen können unter den Voraussetzungen der betrieblichen Gesundheitsförderung bis 600 € jährlich steuerfrei bleiben. • Reisekosten: beruflich veranlasste Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwendungen können im gesetzlichen Umfang steuerfrei erstattet werden. Übersteigende Verpflegungszuschüsse können teilweise mit 25 % pauschal versteuert werden. • Rückzahlung von Arbeitslohn: im Zuflussjahr kann der Lohnsteuerabzug korrigiert werden; bei Rückzahlung in einem späteren Jahr liegen grundsätzlich negative Einnahmen vor.

S – Sammelbeförderung bis Sprachkurs • Sammelbeförderung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfrei sein, wenn sie für den betrieblichen Einsatz erforderlich ist. • Schadensersatz ist Arbeitslohn, soweit entgangener Arbeitslohn ersetzt wird. Echter Ersatz eines privaten/immateriellen Schadens oder die Erfüllung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs kann nicht steuerbar sein. • Schmerzensgeld wegen eines Gesundheitsschadens ist grundsätzlich kein Arbeitslohn. • Schmier- und Bestechungsgelder sind kein Arbeitslohn; sie können jedoch als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sein. • Nachentrichtete Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung können bei Schwarzlohn zusätzlichen Arbeitslohn auslösen. • Sprachkurse liegen regelmäßig im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, wenn die Sprachkenntnisse für das konkrete Aufgabengebiet verlangt werden. Andernfalls kann § 3 Nr. 19 EStG zu prüfen sein. • Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber übernimmt, sind grundsätzlich Arbeitslohn. Bei qualifizierten Nettolohnvereinbarungen kann eine Ausnahme bestehen. • Übernimmt der Arbeitgeber die persönliche Lohnsteuerschuld des Arbeitnehmers, entsteht zusätzlicher Arbeitslohn. • Streikgelder/Aussperrungsunterstützungen sind kein Arbeitslohn.

T – Telekommunikation bis Trinkgeld • Private Nutzung betrieblicher Smartphones, Computer, Zubehör und Software ist nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, solange die Geräte dem Arbeitgeber gehören. • Trinkgelder ohne Rechtsanspruch, die von Dritten freiwillig anlässlich einer Arbeitsleistung gezahlt werden, sind nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. Besteht ein Rechtsanspruch, handelt es sich grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ungewöhnlich hohe Zahlungen können den Trinkgeldcharakter verlieren.

U – Unfall bis Urlaubsgeld • Beruflich verursachte Unfallkosten am privaten Kfz können als Auslagen- oder Reisekostenersatz steuerfrei erstattet werden. • Unfallversicherung: hat der Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer, können Arbeitgeberbeiträge Arbeitslohn sein. Ausschließlich berufliche Versicherungsanteile können steuerfrei bleiben. Bei Versicherungen für fremde Rechnung ohne eigenen Arbeitnehmeranspruch entsteht der Lohnzufluss ggf. erst bei Leistungsauszahlung. • Umzugskostenvergütungen können im gesetzlichen Umfang steuerfrei sein. • Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

V – Verpflegung bis Versicherungen • Verpflegung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich Arbeitslohn und häufig mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Arbeitsessen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse können nicht steuerbar sein. • Unbelegte Backwaren sowie Getränke im Betrieb können bloße Aufmerksamkeiten sein und müssen nicht als Frühstück bewertet werden. • Versicherungsprämien des Arbeitgebers sind insoweit kein Arbeitslohn, wie ausschließlich berufliche Risiken versichert werden. Bei gemischten Risiken ist eine sachgerechte Aufteilung möglich. • Versicherungsschutz kann Sachlohn sein, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich Versicherungsschutz und keine Geldzahlung verlangen kann; ein zweckgebundener Geldzuschuss ist dagegen Barlohn.

Z – Zinsvorteile bis Zukunftssicherung • Zinsersparnisse und Zinszuschüsse aus dem Arbeitsverhältnis sind grundsätzlich geldwerte Vorteile und damit Arbeitslohn, soweit keine Freigrenze oder Sonderregelung greift. • Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers sind steuerfrei, soweit sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erbracht werden oder eine besondere Steuerbefreiung greift. Freiwillige Beiträge können Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen unentziehbaren Anspruch gegen die Versorgungseinrichtung erhält. • Bei Unterstützungskassen oder Rückdeckungsversicherungen kann mangels gegenwärtigen Anspruchs des Arbeitnehmers zunächst kein Lohnzufluss vorliegen.

Prüfschema für die Praxis 1. Besteht ein Zusammenhang mit dem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis? 2. Erhält der Arbeitnehmer einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil? 3. Liegt Geldlohn, Sachlohn oder lediglich ein Vorteil im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse vor? 4. Ist die Leistung ausdrücklich steuerfrei, z. B. nach § 3 EStG? 5. Greift eine Freigrenze, ein Freibetrag oder eine Pauschalierung? 6. Ist die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erforderlich? 7. Welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen ergeben sich? 8. Sind Anlass, Wert, Empfänger und Nachweise ausreichend dokumentiert?

Merksatz Nicht jede Arbeitgeberleistung ist Arbeitslohn. Entscheidend sind Veranlassung, eigener Vorteil des Arbeitnehmers, Zufluss, gesetzliche Steuerbefreiungen und das überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers.