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Einkommensteuer

Kapitallebensversicherungen – Besteuerung kompakt

Für Kapitallebensversicherungen ist vor allem der Vertragsabschluss vor oder ab 2005 entscheidend. Neuverträge unterliegen grundsätzlich § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG; bei erfüllten Voraussetzungen kann nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags steuerpflichtig sein.

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Kapitallebensversicherungen verbinden Versicherungsschutz mit einem Sparvorgang. Einkommensteuerlich ist vor allem entscheidend, wann der Vertrag abgeschlossen wurde und ob die Leistung im Erlebensfall, durch Rückkauf oder aufgrund eines versicherten Risikos ausgezahlt wird.

1. Altvertrag oder Neuvertrag? • Altverträge: Abschluss vor dem 1.1.2005. Für sie gelten grundsätzlich die früheren Besteuerungsregeln fort; bei Erfüllung der damaligen Voraussetzungen können Erträge steuerfrei sein. • Neuverträge: Abschluss nach dem 31.12.2004. Erträge werden grundsätzlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. • Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine wesentliche Vertragsänderung kann steuerlich einen neuen Vertrag bzw. einen neuen Vertragsteil begründen.

2. Was wird bei Neuverträgen besteuert? Im Erlebensfall oder beim Rückkauf ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag steuerpflichtig:

Versicherungsleistung − Summe der auf die Leistung entrichteten Beiträge = steuerpflichtiger Unterschiedsbetrag

Der positive Unterschiedsbetrag gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

3. Wann wird nur die Hälfte besteuert? Bei begünstigten Neuverträgen wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags angesetzt, wenn insbesondere • die Versicherungsleistung nach Vollendung des maßgeblichen Lebensalters ausgezahlt wird und • seit Vertragsabschluss mindestens 12 Jahre vergangen sind.

Für nach dem 31.12.2011 abgeschlossene Verträge ist grundsätzlich die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgeblich; bei älteren begünstigten Neuverträgen kann noch das 60. Lebensjahr relevant sein.

Wichtig: Die Halbierung bedeutet nicht automatisch „12,5 % Steuer“. Liegen die Voraussetzungen für den hälftigen Ansatz vor, erfolgt die Besteuerung grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit dem persönlichen Steuersatz.

4. Erlebensfall, Rückkauf und Todesfall • Erlebensfall: Bei Neuverträgen grundsätzlich steuerpflichtig. • Rückkauf/Kündigung: Der Unterschied zwischen Rückkaufswert und den zu berücksichtigenden Beiträgen fällt grundsätzlich unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Auch ein negativer Unterschiedsbetrag kann steuerlich relevant sein; die Verlustverrechnungsregeln des § 20 Abs. 6 EStG sind zu beachten. • Todesfall bzw. Eintritt des charakteristischen versicherten Risikos: Die Versicherungsleistung ist grundsätzlich nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig. • Ausnahme „gebrauchte Lebensversicherung“: Wurde ein Versicherungsanspruch entgeltlich erworben, kann auch die Leistung beim späteren Eintritt des versicherten Risikos steuerpflichtig sein.

5. Welche Versicherungen fallen typischerweise unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG? Insbesondere: • klassische Kapitallebensversicherungen mit Sparanteil, • fondsgebundene Lebensversicherungen, • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn statt einer lebenslangen Rente Kapital ausgezahlt wird, • bestimmte Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht bei nicht lebenslanger Leistung oder Rückkauf, • Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung.

Reine Risikoversicherungen ohne Sparanteil, z. B. eine reine Risikolebensversicherung, fallen grundsätzlich nicht unter diese Vorschrift.

6. Fondsgebundene Lebensversicherung Auch fondsgebundene Lebensversicherungen unterliegen grundsätzlich § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Soweit der Unterschiedsbetrag auf Investmenterträgen beruht, kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen eine Teilfreistellung von 15 % greifen.

Das bloße Umschichten zwischen den vertraglich angebotenen Fonds während der Laufzeit führt grundsätzlich noch nicht zu einem steuerlichen Zufluss.

7. Versicherungsmantel / individuelle Vermögensverwaltung Besondere Vorsicht gilt bei Versicherungsverträgen, bei denen Kapitalanlagen individuell für den Versicherungsnehmer verwaltet werden und dieser unmittelbar oder mittelbar über Anlageentscheidungen verfügen kann. Liegt ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG vor, werden die laufenden Kapitalerträge dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar zugerechnet. Die normale steuerliche Begünstigung einer Lebensversicherung greift dann nicht.

Die bloße Wahl zwischen standardisierten Fonds oder standardisierten Anlagestrategien reicht für sich allein grundsätzlich nicht aus.

8. Mindesttodesfallschutz Für bestimmte nach dem 31.3.2009 abgeschlossene bzw. erstmals bediente Verträge ist für die Begünstigung des hälftigen Unterschiedsbetrags ein ausreichender biometrischer Versicherungsschutz erforderlich. Je nach Vertragsgestaltung gelten insbesondere die gesetzliche 50-%- oder 10-%-Regel zum Mindesttodesfallschutz.

Merke: Eine reine Kapitalanlage mit nur minimalem Versicherungsschutz soll nicht dieselbe steuerliche Begünstigung erhalten wie eine echte Lebensversicherung.

9. Bezugsrecht, Abtretung und Versicherungsnehmer Steuerpflichtiger ist regelmäßig derjenige, dem die Erträge steuerlich zuzurechnen sind – typischerweise der Versicherungsnehmer. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht kann die Zurechnung auf den Bezugsberechtigten übergehen.

Eine bloße Sicherungsabtretung an eine Bank führt dagegen regelmäßig nicht dazu, dass die Bank Steuerpflichtige der Erträge wird, wenn die Versicherungsleistung lediglich Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers tilgt.

10. Rentenversicherung: Kapital oder lebenslange Rente? Wird aus einer Rentenversicherung tatsächlich eine lebenslange Leibrente gezahlt, richtet sich die Besteuerung regelmäßig nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, sondern nach den Rentenregelungen, insbesondere § 22 EStG.

Wird dagegen Kapital ausgezahlt, die Rente abgefunden oder lediglich eine zeitlich begrenzte Leistung erbracht, kann § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG einschlägig sein.

Praxisbeispiel Auszahlung eines begünstigten Neuvertrags: 80.000 € Berücksichtigungsfähige Beiträge: 50.000 € Unterschiedsbetrag: 30.000 €

Sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG erfüllt: 30.000 € × 50 % = 15.000 € als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt: 30.000 € sind grundsätzlich vollständig steuerpflichtig.

Praxischeck • Vertragsabschluss vor oder ab 1.1.2005? • Wurde der Vertrag später wesentlich geändert? • Erlebensfall, Rückkauf oder versichertes Risiko? • Versicherungsleistung und berücksichtigungsfähige Beiträge ermittelt? • 12-jährige Mindestlaufzeit erfüllt? • Maßgebliches Lebensalter bei Auszahlung erreicht? • Ausreichender Mindesttodesfallschutz vorhanden? • Fondsgebundener Vertrag oder individuelle Vermögensverwaltung? • Bezugsrecht bzw. steuerliche Zurechnung geklärt? • Bei Rentenversicherung: lebenslange Rente oder Kapital-/Zeit-Leistung?

Merksatz Bei Kapitallebensversicherungen zuerst das Vertragsdatum prüfen. Bei Neuverträgen ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig; bei erfüllter 12-Jahres-/Altersvoraussetzung und den weiteren gesetzlichen Bedingungen kann sich der Ansatz auf die Hälfte reduzieren.