§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 1, Nr. 9) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
2. Ausschluss nach § 24 Satz 2 Nr. 1 KStG Der Freibetrag ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 24 Satz 2 Nr. 1 KStG erfüllt sind und Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG gehören. Für diese Ausschlussfälle kommt es nach der in H 24 KStH wiedergegebenen BFH-Rechtsprechung nicht darauf an, ob im konkreten Jahr tatsächlich ausgeschüttet wird. Auch dauerhaft unterlassene Ausschüttungen beseitigen einen bereits bestehenden Ausschlusstatbestand nicht. 3. Besonderheit der Familienstiftung Bei einer Familienstiftung darf dieser Ausschluss aber nicht automatisch unterstellt werden. Rechtsfähige private Stiftungen werden steuerlich als eigenständige Stiftungs- beziehungsweise Vermögensmassensubjekte behandelt. Leistungen an Destinatäre sind typischerweise nicht bereits Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern können nach
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Worum geht es?
§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 1, Nr. 9) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 24 Satz 1 KStG wird vom Einkommen bestimmter steuerpflichtiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ein Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens, abgezogen.
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Verwandte Fundstellen
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