§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 1, Nr. 6) — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
1. Altvertrag oder Neuvertrag? • Altverträge: Abschluss vor dem 1.1.2005. Für sie gelten grundsätzlich die früheren Besteuerungsregeln fort; bei Erfüllung der damaligen Voraussetzungen können Erträge steuerfrei sein. • Neuverträge: Abschluss nach dem 31.12.2004. Erträge werden grundsätzlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. • Maßgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Eine wesentliche Vertragsänderung kann steuerlich einen neuen Vertrag bzw. einen neuen Vertragsteil begründen. 3. Wann wird nur die Hälfte besteuert? Bei begünstigten Neuverträgen wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags angesetzt, wenn insbesondere • die Versicherungsleistung nach Vollendung des maßgeblichen Lebensalters ausgezahlt wird und • seit Vertragsabschluss mindestens 12 Jahre vergangen sind.
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Worum geht es?
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steht in steuerstoff für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 1, Nr. 6) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Neuverträge: Abschluss nach dem 31.12.2004. Erträge werden grundsätzlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert.
- Bei begünstigten Neuverträgen wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags angesetzt, wenn insbesondere
- Todesfall bzw. Eintritt des charakteristischen versicherten Risikos: Die Versicherungsleistung ist grundsätzlich nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.
- Welche Versicherungen fallen typischerweise unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG?
- Auch fondsgebundene Lebensversicherungen unterliegen grundsätzlich § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Soweit der Unterschiedsbetrag auf Investmenterträgen beruht, kann nach den gesetzlichen Voraussetzungen eine Teilfreistellung von 15 % greifen.
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