§ 15a Abs. 1 UStG
Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 15a UStG · Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Absatz 1
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
⇨ Gebäude – Vorsteuerabzug nach Verwendungsabsicht und § 15a UStG ⇨ 14. Berichtigungsobjekt nach § 15a UStG
Worum geht es?
§ 15a Abs. 1 UStG steht in steuerstoff für Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Abs. 1) — Umsatzsteuergesetz und wird in 6 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ⇨ Gebäude – Vorsteuerabzug nach Verwendungsabsicht und § 15a UStG
- Der Anbau ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG.
- Damit ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen.
- Liegt ein Berichtigungsobjekt nach § 15a UStG vor?
- Hat sich die tatsächliche Verwendung gegenüber der ursprünglichen Verwendung geändert?
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