Gesetz

§ 15a Abs. 4 UStG

Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Abs. 4) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 15a UStG · Berichtigung des Vorsteuerabzugs

amtlicher Text

Absatz 4

Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, die nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzuwenden. Die Berichtigung ist auf solche sonstige Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

§ 15a UStG korrigiert einen ursprünglich zutreffenden Vorsteuerabzug, wenn sich später die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern. Ausgangspunkt ist die ursprüngliche Abzugsberechtigung; anschließend wird die spätere tatsächliche Verwendung verglichen. 3. Einmalig verwendete Wirtschaftsgüter – § 15a Abs. 2 UStG

Worum geht es?

§ 15a Abs. 4 UStG steht in steuerstoff für Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Abs. 4) — Umsatzsteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Einmalig verwendete Wirtschaftsgüter – § 15a Abs. 2 UStG
  • Nachträglich eingefügte Bestandteile und sonstige Leistungen – § 15a Abs. 3 UStG
  • Nicht besteuerte Entnahme eines Wirtschaftsguts – § 15a Abs. 3 Satz 3 UStG
  • Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten – § 15a Abs. 6 UStG
  • Gemischt genutzte Grundstücke – § 15a Abs. 6a UStG

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon