Gesetz

§ 15a Abs. 10 UStG

Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Abs. 10) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 15a UStG · Berichtigung des Vorsteuerabzugs

amtlicher Text

Absatz 1

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.

Absatz 2

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.

Absatz 4

Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, die nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzuwenden. Die Berichtigung ist auf solche sonstige Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

5. VORSTEUERBERICHTIGUNG NACH § 15a UStG Ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, kann eine Berichtigung nach § 15a UStG erforderlich werden. Besonderheit nach § 15a Abs. 10 UStG: • Der Veräußerer beendet den Berichtigungszeitraum nicht allein durch die Übertragung. • Der Erwerber tritt hinsichtlich der Vorsteuerberichtigung in die Rechtsposition des Veräußerers ein und führt den Berichtigungszeitraum fort. • Ändert der Erwerber später die Verwendung, kann ihn eine Vorsteuerberichtigung treffen.

Worum geht es?

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Praxisbedeutung

  • Ändern sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, kann eine Berichtigung nach § 15a UStG erforderlich werden.
  • Ändert sich später das Nutzungsverhältnis, ist zusätzlich § 15a UStG zu prüfen.
  • Ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich?
  • Bei GiG: Fortführung des Berichtigungszeitraums durch den Erwerber nach § 15a Abs. 10 UStG dokumentieren.
  • Steuerbefreiung prüfen → Option rechtzeitig gestalten → § 13b beachten → Vorsteuerabzug absichern → § 15a bis zum Ende des Berichtigungszeitraums mitdenken.

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