§ 15a Abs. 8 UStG
Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Abs. 8) — Umsatzsteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 15a UStG · Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Absatz 1
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.
Absatz 2
Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.
Absatz 4
Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, die nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzuwenden. Die Berichtigung ist auf solche sonstige Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Ändert sich später die tatsächliche Verwendung, kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich sein. Wird ein Gebäude innerhalb des Berichtigungszeitraums veräußert, ist ebenfalls § 15a UStG zu prüfen.
Worum geht es?
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Praxisbedeutung
- Ändert sich später die tatsächliche Verwendung, kann eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich sein.
- Wird ein Gebäude innerhalb des Berichtigungszeitraums veräußert, ist ebenfalls § 15a UStG zu prüfen.
- Bei einer steuerpflichtigen Grundstücksveräußerung wird oft vergessen, dass diese für § 15a UStG als 100-%-Verwendung für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze gilt.
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