Gesetz

§ 15a Abs. 2 UStG

Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 15a UStG · Berichtigung des Vorsteuerabzugs

amtlicher Text

Absatz 2

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · UStG – zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

1. Leistung durch einen anderen Unternehmer? 2. Bezug für das Unternehmen bzw. für die wirtschaftliche Tätigkeit? 3. Gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer? 4. Ordnungsgemäße Rechnung, soweit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sie verlangt? 5. Ausschluss nach § 15 Abs. 1a, Abs. 1b oder Abs. 2 UStG? 6. Rückausnahme nach § 15 Abs. 3 UStG? 7. Bei gemischter Verwendung: Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG? 8. Bei späterer Nutzungsänderung: Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG? Modernisierungsaufwendungen an Gebäuden können Berichtigungsobjekte nach § 15a UStG sein.

Worum geht es?

§ 15a Abs. 2 UStG steht in steuerstoff für Berichtigung des Vorsteuerabzugs (Abs. 2) — Umsatzsteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Bei späterer Nutzungsänderung: Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG?
  • Modernisierungsaufwendungen an Gebäuden können Berichtigungsobjekte nach § 15a UStG sein.
  • Stattdessen ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG zu prüfen.
  • Bei späterer Nutzungsänderung § 15a UStG prüfen.
  • Eine spätere Nutzungsänderung führt regelmäßig nicht rückwirkend zur Versagung, sondern kann § 15a UStG auslösen.

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