Allgemeine steuerliche Folgen der Gründung einer Personengesellschaft
Überblick zur steuerlichen Stellung der Personengesellschaft, zu Anzeigepflichten, Buchführung und Eröffnungsbilanz sowie zu organisatorischen Grundprinzipien des Personengesellschaftsrechts.
Allgemeine steuerliche Folgen der Gründung
I. Die Personengesellschaft als Steuerschuldner
215 Die Personengesellschaften sind als solche nicht einkommensteuerpflichtig. Der Gewinn, der von den Personengesellschaften erwirtschaftet wird, wird vielmehr bei den Gesellschaftern erfasst. Einkommensteuerlich ist die Personengesellschaft also nicht Steuerschuldner. Vgl. im Einzelnen → § 7 Rz. 8 ff.
216 Hingegen unterliegt die Personengesellschaft als solche der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG), der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 S. 3 GewStG) und der Grunderwerbsteuer (§ 13 GrEStG). Für diese Steuerarten schuldet die Personengesellschaft selbst die anfallende Steuer. Steuerbescheide sind an sie und nicht an die Gesellschafter zu richten. Nur die Gesellschaft selbst kann dagegen Rechtsbehelfe einlegen. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen dabei alle Gesellschafter gemeinschaftlich handeln. Vgl. im Einzelnen → § 7 Rz. 226 ff. (Gewerbesteuer), Rz. 370 ff. (Umsatzsteuer), Rz. 390 ff. (Grunderwerbsteuer).
II. Steuerliche Pflichten
1. Anzeigepflichten
217 Aus der Eigenschaft der Personengesellschaften als – partielles – eigenes Steuersubjekt folgen auch bestimmte steuerliche Pflichten, die von der Gründung an bestehen. Nach § 137 AO müssen – auch – die Personengesellschaften dem örtlichen Finanzamt zum Zwecke der steuerlichen Erfassung unter anderem die Gründung binnen eines Monats und danach jeweils sämtliche Umstände anzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind. Betreibt die Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb, ist auch dies nach § 138 AO der Gemeinde anzuzeigen, in der der Betrieb eröffnet wird.
2. Buchführungspflichten
218 Jedenfalls die Personenhandelsgesellschaften müssen mit Aufnahme ihres Handelsgewerbes, beginnend mit dem ersten buchungspflichtigen Geschäftsvorfall, Bücher führen (§ 238 i. V. m. § 6 HGB). Sie haben diese Pflicht auch für die Zwecke der Besteuerung zu erfüllen. Soweit die in § 141 AO genannten Grenzbeträge überschritten sind, sind davon auch gewerblich tätige BGB-Gesellschaften betroffen. Auch hier trifft die Buchführungspflicht nicht den einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst.
219 Im Besonderen müssen die – bilanzierungspflichtigen – Personenhandelsgesellschaften mit Beginn ihres Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz aufstellen (§ 242 HGB). Diese Pflicht gilt über den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz und in Verbindung mit § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB (Bilanzzusammenhang) auch für steuerliche Zwecke und darüber hinaus aufgrund der Verweisung in § 141 AO auch für die gewerblich tätigen BGB-Gesellschaften. Vgl. im Einzelnen zur handelsrechtlichen Rechnungslegung → § 5, zur steuerrechtlichen Rechnungslegung → § 6.
§ 3 Organisationsrecht
Bearbeiter: Dr. Arndt Stengel
Literatur (Auswahl): Brandmüller/Sauer Bonner Handbuch der Personengesellschaften, (Loseblatt); Gummert/Weipert (Hrsg.) Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 1, 5. Aufl. 2019; K. Schmidt Handelsrecht, 6. Aufl. 2014; Sudhoff Personengesellschaften, 8. Aufl. 2005; Westermann/Wertenbruch Handbuch Personengesellschaften, 72. Lfg. 2019; Wiedemann/Frey Gesellschaftsrecht, 9. Aufl. 2016.
A. Grundprinzipien
1 Der Begriff des Organisationsrechts umfasst diejenigen Normen des Gesellschaftsrechts, die die Organisation der Gesellschaft, also insbesondere Organe, Aufbau, Funktion, innere Verfassung sowie Vertretung der Gesellschaft nach außen betreffen.
I. Trennung von Innen- und Außenrecht
2 Bei den Personengesellschaften ist organisatorisch zwischen dem Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander und dem Außenverhältnis als dem Handeln der Gesellschafter im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten zu unterscheiden. Ersteres wird als Geschäftsführung bezeichnet, letzteres als Vertretung.
II. Vertragsfreiheit
3 Bei der Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen hat der Gesetzgeber den Gesellschaftern einen großen Spielraum eingeräumt. Das Recht der Personengesellschaften ist weitgehend dispositives Recht, die Gesellschafter sind also frei, eine vom Gesetz abweichende Regelung zu treffen. Insbesondere im Innenverhältnis unterliegen die Gesellschafter bei der Regelung ihrer Beziehungen zueinander kaum Beschränkungen, da eine Beeinträchtigung der Belange Dritter hier nicht zu befürchten ist. Teilbereiche wie z. B. die Gesellschafterversammlung in der Personengesellschaft sind vom Gesetzgeber überhaupt nicht geregelt worden. Hier und andernorts sind ausdrückliche vertragliche Regelungen geboten, um spätere Konflikte zu vermeiden.
III. Grenzen der Vertragsfreiheit
4 Gleichwohl besteht die Vertragsfreiheit nicht uneingeschränkt. Neben den auch hier geltenden Vorschriften des allgemeinen Teils des BGB bilden insbesondere die Belange Dritter und der Schutz der Gesellschafter eine Grenze.