§ 44 Abs. 3 UStDV
Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (Abs. 3)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Nach § 44 Abs. 3 UStDV wird die Berichtigung deshalb nicht laufend in einer Voranmeldung vorgenommen, 8. Bagatellgrenzen nach § 44 UStDV prüfen.
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Worum geht es?
§ 44 Abs. 3 UStDV steht in steuerstoff für Vorschrift im Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (Abs. 3) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Nach § 44 Abs. 3 UStDV wird die Berichtigung deshalb nicht laufend in einer Voranmeldung vorgenommen,
- erfolgt sie nach § 44 Abs. 3 UStDV grundsätzlich erst in der Jahressteuerfestsetzung.
- Berichtigungsbeträge können nach § 44 Abs. 3 UStDV gegebenenfalls erst im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung berücksichtigt werden.
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