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Personenhandelsgesellschaften

Auflösung, Liquidation und (Nach-)Haftung bei OHG und KG

Überblick zu Auflösung, Liquidation und Nachhaftung bei OHG und KG mit Schwerpunkt auf der fünfjährigen Sonderverjährung nach § 151 HGB sowie der Abgrenzung zur Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter nach § 137 HGB.

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Auflösung, Liquidation und (Nach-)Haftung bei OHG und KG

Im Fokus: die Sonderverjährungsfrist des § 151 HGB

Die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft haften für Gesellschaftsverbindlichkeiten grundsätzlich persönlich. Scheidet ein Gesellschafter aus oder wird die Gesellschaft beendet, stellt sich deshalb die Frage, wie lange diese Haftung fortbesteht.

Dabei sind insbesondere zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Beendigung der Gesellschaft nach Auflösung und Liquidation, 2. Erlöschen durch Zusammenfallen der Anteile in einer Hand bzw. Ausscheiden eines Gesellschafters.

Eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 07.05.2026 – III ZR 6/24 – betrifft die fünfjährige Sonderverjährungsfrist des § 151 HGB.

I. Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft

Mit der Auflösung wird der Erwerbszweck der Gesellschaft aufgegeben und die Gesellschaft in das Liquidationsstadium überführt.

Für OHG und KG nennt § 138 HGB insbesondere folgende Auflösungsgründe:

Bei Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, kommen zusätzlich insbesondere in Betracht:

  • rechtskräftige Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse,
  • Löschung wegen Vermögenslosigkeit.

Darüber hinaus können gesellschaftsvertraglich weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.

Registeranmeldung

Die Auflösung einer OHG oder KG ist grundsätzlich von allen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden, § 141 Abs. 1 HGB.

Bei der Anmeldung sind insbesondere anzugeben:

  • der Auflösungsgrund,
  • die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren.

Die Liquidatoren vertreten die Gesellschaft gesetzlich grundsätzlich gemeinschaftlich, § 146 Abs. 1 HGB, soweit gesellschaftsvertraglich nichts anderes vorgesehen ist.

Bei Eröffnung bzw. Ablehnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt die Registereintragung grundsätzlich von Amts wegen.

II. Ablauf der Liquidation

Der Ablauf richtet sich nach § 148 HGB.

1. Liquidationseröffnungsbilanz

Zu Beginn der Liquidation ist eine Bilanz aufzustellen, § 148 Abs. 4 Satz 1 HGB.

2. Abwicklung der laufenden Geschäfte

Die Liquidatoren sollen keine neuen langfristigen Verpflichtungen mehr eingehen.

Neue Geschäfte sind allerdings zulässig, soweit sie zur Beendigung laufender Geschäfte erforderlich sind.

3. Einziehung von Forderungen und Begleichung von Verbindlichkeiten

Die Liquidatoren

  • ziehen offene Forderungen ein,
  • erfüllen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
4. Verwertung des Vermögens

Sachwerte wie

  • Grundstücke,
  • Maschinen,
  • Warenbestände

werden grundsätzlich verwertet und in Geld umgesetzt.

Auch am Ende der Liquidation ist eine Bilanz aufzustellen.

Bilanzstichtag ist der Zeitpunkt, in dem die Schlussverteilung vorgenommen werden kann.

6. Schlussverteilung

Nachdem

  • die Gesellschaftsverbindlichkeiten beglichen und
  • die Einlagen zurückerstattet

wurden, wird das verbleibende Vermögen entsprechend den Kapitalanteilen auf die Gesellschafter verteilt.

Die Verteilung der Liquidationsmasse ist zu dokumentieren.

7. Erlöschen der Firma

Ist kein Aktivvermögen mehr vorhanden, ist die Liquidation beendet.

Das Erlöschen der Firma ist nach § 150 HGB anzumelden.

Wichtig:

Die Handelsregistereintragung des Erlöschens hat nur deklaratorische Wirkung.

Besteht tatsächlich noch Aktivvermögen, ist die Gesellschaft trotz Registereintragung noch nicht beendet.

III. Haftung nach Liquidation

Auch nach Erlöschen der Gesellschaft haften die Gesellschafter grundsätzlich weiterhin für Gesellschaftsverbindlichkeiten.

Rechtsgrundlagen sind insbesondere:

Diese Haftung wird jedoch durch § 151 HGB zeitlich begrenzt.

1. Sonderverjährung nach § 151 HGB

Ansprüche gegen Gesellschafter verjähren grundsätzlich spätestens fünf Jahre nach Erlöschen der Gesellschaft.

Der Fristbeginn richtet sich nach § 151 Abs. 2 HGB.

Die Frist beginnt, wenn

  • der Gläubiger positive Kenntnis vom Erlöschen der Firma erlangt oder
  • das Erlöschen im Handelsregister eingetragen worden ist.
Entscheidender Punkt

Die Sonderverjährung setzt voraus, dass die Gesellschaft tatsächlich erloschen ist.

Die bloße Eintragung des Erlöschens im Handelsregister reicht nicht aus.

Der BGH stellt in III ZR 6/24 darauf ab, dass kein Aktivvermögen mehr vorhanden sein darf und die Schlussverteilung tatsächlich vollzogen sein muss.

Die Registereintragung muss also der materiellen Rechtslage entsprechen.

IV. BGH vom 07.05.2026 – III ZR 6/24
Vereinfachter Sachverhalt

Ein Käufer erwarb 2005 eine Eigentumswohnung von einer GmbH & Co. KG.

2008 wurden die Auflösung der KG und das Erlöschen der Firma zum Handelsregister angemeldet und eingetragen.

2016 klagte der Käufer gegen die Komplementär-GmbH wegen behaupteter Falschberatung auf Rückabwicklung und Schadensersatz.

Die GmbH berief sich auf Verjährung.

Streitpunkt

Die Ansprüche wären nur dann nach der fünfjährigen Sonderverjährung des § 151 HGB verjährt, wenn die Gesellschaft tatsächlich spätestens mit der Registereintragung 2008 erloschen war.

Aussage des BGH

Die Eintragung des Erlöschens reicht nicht.

Es muss nachgewiesen werden, dass die Gesellschaft tatsächlich beendet war.

Insbesondere muss feststehen, dass

  • kein Aktivvermögen mehr vorhanden war und
  • die Schlussverteilung vollständig durchgeführt wurde.
Darlegungs- und Beweislast

Wer sich auf die Sonderverjährung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für

  • das tatsächliche Erlöschen der Gesellschaft und
  • den Beginn der Fünfjahresfrist.

Damit tragen die Gesellschafter das Risiko, wenn die Beendigung der Liquidation nicht ausreichend dokumentiert ist.

V. Bedeutung der Verjährungseinrede

Nach Ablauf der Sonderverjährungsfrist kann der frühere Gesellschafter die Einrede der Verjährung erheben.

Rechtsgrundlagen:

Zweck der Regelung ist ein Ausgleich zwischen

  • dem Interesse der Gläubiger, noch offene Gesellschaftsschulden durchsetzen zu können, und
  • dem Interesse der Gesellschafter an einer zeitlichen Begrenzung ihrer persönlichen Haftung.
VI. Keine Anwendung des § 151 HGB bei Anwachsung

Eine Gesellschaft kann auch dadurch enden, dass sämtliche Gesellschaftsanteile in einer Hand zusammenfallen.

Dies kann insbesondere geschehen durch

  • Ausscheiden eines Gesellschafters oder
  • Anteilserwerb durch den letztverbleibenden Gesellschafter.

In diesen Fällen findet keine Liquidation statt.

Beispiel

A und B betreiben eine OHG.

Beide sind zu 50 % beteiligt.

B scheidet zum 31.12.2026 aus.

A führt den Betrieb allein fort.

Seit dem MoPeG führt die Kündigung eines Gesellschafters grundsätzlich nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zu dessen Ausscheiden.

Rechtsgrundlagen:

Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, greift

Die Gesellschaft endet ohne Liquidation.

VII. Gesamtrechtsnachfolge bei Anwachsung

Das Gesellschaftsvermögen wächst dem verbleibenden Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an.

Dazu gehören insbesondere:

  • Grundstücke,
  • Maschinen,
  • Forderungen,
  • Vertragsverhältnisse,
  • Schulden.

Der Übergang erfolgt grundsätzlich uno actu.

Einzelne Übertragungsakte sind grundsätzlich nicht erforderlich.

Grundstücke

Eine Auflassung ist nicht erforderlich.

Das Grundbuch wird lediglich berichtigt, § 22 GBO.

Verträge

Auch laufende Vertragsverhältnisse gehen grundsätzlich mit über.

Der verbleibende Gesellschafter tritt in die Position der Gesellschaft ein.

VIII. Haftung bei Anwachsung

Bei Anwachsung ist § 151 HGB nicht anwendbar.

Der Grund:

Es findet keine Liquidation statt.

Der verbleibende Gesellschafter übernimmt das gesamte Gesellschaftsvermögen einschließlich sämtlicher Aktiva und Passiva und wird wirtschaftlich so behandelt, als führe er das Unternehmen fort.

Die Haftung teilt sich deshalb auf.

Verbleibender Gesellschafter

Der verbleibende Gesellschafter haftet

  • persönlich,
  • unbeschränkt,
  • zeitlich unbegrenzt.
Ausgeschiedener Gesellschafter

Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet nach § 137 HGB für Altverbindlichkeiten weiter.

Voraussetzungen:

  • Die Verbindlichkeit wurde vor seinem Ausscheiden begründet.
  • Sie wird innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig.
IX. Fristbeginn nach § 137 HGB

Die Fünfjahresfrist beginnt, sobald

  • der Gläubiger positive Kenntnis vom Ausscheiden hat oder
  • das Ausscheiden im Handelsregister eingetragen wurde.

Bei der Registervariante ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung maßgeblich.

Nicht entscheidend sind:

  • Anmeldung zur Eintragung,
  • spätere Bekanntmachung.
X. Dauerschuldverhältnisse

Besonders wichtig sind Dauerschuldverhältnisse wie

  • Mietverträge,
  • Pachtverträge,
  • Leasingverträge.

Die Rechtsgrundlage der einzelnen laufenden Ansprüche ist bereits im ursprünglichen Vertrag angelegt.

Deshalb können aus einem vor dem Ausscheiden geschlossenen Dauerschuldverhältnis auch nach dem Ausscheiden weiterhin Altverbindlichkeiten entstehen.

Beispiel

B scheidet zum 01.01.2027 aus.

Die OHG hatte zuvor einen Mietvertrag über eine Lagerhalle abgeschlossen.

B meint, seine Haftung müsse sich auf die dreimonatige Kündigungsfrist beschränken.

Das ist unzutreffend.

Nach der im Beitrag dargestellten Rechtsprechung haftet B grundsätzlich für die aus dem Altvertrag entstehenden Mietforderungen, soweit diese innerhalb des fünfjährigen Nachhaftungszeitraums fällig werden.

Die bloße Kündigungsmöglichkeit verkürzt die Nachhaftungsfrist nicht.

XI. § 151 HGB und § 137 HGB im Vergleich
FallRechtsfolge
Gesellschaft wird aufgelöst und vollständig liquidiert§ 151 HGB
Gesellschaft erlischt durch Anwachsung auf einen Gesellschafter§ 151 HGB nicht anwendbar
ausgeschiedener Gesellschafter§ 137 HGB
verbleibender Gesellschafter nach Anwachsungunbeschränkte und zeitlich unbegrenzte Haftung

Anknüpfungspunkt:

Erlöschen der Gesellschaft nach tatsächlicher Beendigung.

Frist:

fünf Jahre.

Anknüpfungspunkt:

Ausscheiden des Gesellschafters.

Frist:

fünf Jahre für Altverbindlichkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums fällig werden.

Praxischeck bei Beendigung einer OHG oder KG
Bei Liquidation
  • Auflösungsgrund dokumentieren
  • Auflösung zum Handelsregister anmelden
  • Liquidationseröffnungsbilanz erstellen
  • Forderungen einziehen
  • Verbindlichkeiten begleichen
  • Vermögen verwerten
  • Schlussbilanz erstellen
  • Schlussverteilung dokumentieren
  • sicherstellen, dass kein Aktivvermögen verbleibt
  • Erlöschen der Firma anmelden
  • Nachweise über tatsächliche Beendigung dauerhaft sichern
Bei Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Datum des Ausscheidens feststellen
  • Handelsregistereintragung prüfen
  • bestehende Altverbindlichkeiten erfassen
  • Dauerschuldverhältnisse identifizieren
  • fünfjährigen Nachhaftungszeitraum überwachen
Merksätze

Auflösung ≠ Erlöschen.

Liquidation endet erst, wenn kein Aktivvermögen mehr vorhanden ist.

Registerlöschung allein beweist das materielle Erlöschen nicht.

§ 151 HGB setzt tatsächliches Erlöschen der Gesellschaft voraus.

Wer sich auf § 151 HGB beruft, muss das tatsächliche Erlöschen beweisen.

Anwachsung auf den letzten Gesellschafter = keine Liquidation und kein § 151 HGB.

Ausgeschiedener Gesellschafter → § 137 HGB.

Verbleibender Gesellschafter nach Anwachsung → unbeschränkte und zeitlich unbegrenzte Haftung.

Dauerschuldverhältnisse können während der gesamten fünfjährigen Nachhaftungsfrist weitere Altverbindlichkeiten entstehen lassen.

Fazit

Wird eine OHG oder KG ordnungsgemäß liquidiert, greift grundsätzlich die Sonderverjährung nach § 151 HGB.

Ansprüche gegen die Gesellschafter unterliegen dann grundsätzlich einer fünfjährigen Verjährungsfrist.

Der Fristbeginn setzt jedoch voraus, dass die Gesellschaft tatsächlich erloschen ist. Die bloße Handelsregistereintragung genügt nicht.

Anders liegt der Fall, wenn die Gesellschaft durch Anwachsung endet, weil alle Anteile in einer Hand zusammenfallen.

Dann findet keine Liquidation statt und § 151 HGB ist nicht anwendbar.

Der verbleibende Gesellschafter haftet unbeschränkt weiter. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet dagegen nach § 137 HGB nur für Altverbindlichkeiten, die innerhalb des fünfjährigen Nachhaftungszeitraums fällig werden.