§ 150 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Das Erlöschen der Firma ist nach § 150 HGB anzumelden.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 150 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Das Erlöschen der Firma ist nach § 150 HGB anzumelden.
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