Gesetz

§ 137 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet nach § 137 HGB für Altverbindlichkeiten weiter. ## XI. § 151 HGB und § 137 HGB im Vergleich

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 137 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet nach § 137 HGB für Altverbindlichkeiten weiter.
  • | ausgeschiedener Gesellschafter | § 137 HGB |
  • Der verbleibende Gesellschafter haftet unbeschränkt weiter. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet dagegen nach § 137 HGB nur für Altverbindlichkeiten, die innerhalb des fünfjährigen Nachhaftungszeitraums fällig werden.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Zurück zum Lexikon