§ 137 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet nach § 137 HGB für Altverbindlichkeiten weiter. ## XI. § 151 HGB und § 137 HGB im Vergleich
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 137 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet nach § 137 HGB für Altverbindlichkeiten weiter.
- | ausgeschiedener Gesellschafter | § 137 HGB |
- Der verbleibende Gesellschafter haftet unbeschränkt weiter. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet dagegen nach § 137 HGB nur für Altverbindlichkeiten, die innerhalb des fünfjährigen Nachhaftungszeitraums fällig werden.
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