Gesetz

§ 712a BGB

Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

- § 712a BGB - i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 712a BGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Bürgerliches Gesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Auflösung, Liquidation und (Nach-)Haftung bei OHG und KG

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

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