§ 126 Satz 1 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Satz 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Überblick zu Auflösung, Liquidation und Nachhaftung bei OHG und KG mit Schwerpunkt auf der fünfjährigen Sonderverjährung nach § 151 HGB sowie der Abgrenzung zur Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter nach § 137 HGB.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 126 Satz 1 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Satz 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Auflösung, Liquidation und (Nach-)Haftung bei OHG und KG
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