Gesetz

§ 151 Abs. 2 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 2)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Im Fokus: die Sonderverjährungsfrist des § 151 HGB Eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 07.05.2026 – III ZR 6/24 – betrifft die fünfjährige Sonderverjährungsfrist des § 151 HGB.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 151 Abs. 2 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 2) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Im Fokus: die Sonderverjährungsfrist des § 151 HGB
  • Eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 07.05.2026 – III ZR 6/24 – betrifft die fünfjährige Sonderverjährungsfrist des § 151 HGB.
  • Diese Haftung wird jedoch durch § 151 HGB zeitlich begrenzt.
  • Der Fristbeginn richtet sich nach § 151 Abs. 2 HGB.
  • Die Ansprüche wären nur dann nach der fünfjährigen Sonderverjährung des § 151 HGB verjährt, wenn die Gesellschaft tatsächlich spätestens mit der Registereintragung 2008 erloschen war.

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