§ 138 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Für OHG und KG nennt § 138 HGB insbesondere folgende Auflösungsgründe: - Ablauf der vereinbarten Gesellschaftsdauer, § 138 Abs. 1 Nr. 1 HGB, - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen, § 138 Abs. 1 Nr. 2 HGB, - gerichtliche Auflösungsentscheidung, § 138 Abs. 1 Nr. 3 HGB, - Auflösungsbeschluss, § 138 Abs. 1 Nr. 4 HGB.
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Worum geht es?
§ 138 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Für OHG und KG nennt § 138 HGB insbesondere folgende Auflösungsgründe:
- Ablauf der vereinbarten Gesellschaftsdauer, § 138 Abs. 1 Nr. 1 HGB,
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen, § 138 Abs. 1 Nr. 2 HGB,
- gerichtliche Auflösungsentscheidung, § 138 Abs. 1 Nr. 3 HGB,
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