Gesetz

§ 138 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Für OHG und KG nennt § 138 HGB insbesondere folgende Auflösungsgründe: - Ablauf der vereinbarten Gesellschaftsdauer, § 138 Abs. 1 Nr. 1 HGB, - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen, § 138 Abs. 1 Nr. 2 HGB, - gerichtliche Auflösungsentscheidung, § 138 Abs. 1 Nr. 3 HGB, - Auflösungsbeschluss, § 138 Abs. 1 Nr. 4 HGB.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 138 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Für OHG und KG nennt § 138 HGB insbesondere folgende Auflösungsgründe:
  • Ablauf der vereinbarten Gesellschaftsdauer, § 138 Abs. 1 Nr. 1 HGB,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen, § 138 Abs. 1 Nr. 2 HGB,
  • gerichtliche Auflösungsentscheidung, § 138 Abs. 1 Nr. 3 HGB,

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