§ 141 Abs. 1 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Die Auflösung einer OHG oder KG ist grundsätzlich von allen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden, § 141 Abs. 1 HGB.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 141 Abs. 1 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Die Auflösung einer OHG oder KG ist grundsätzlich von allen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden, § 141 Abs. 1 HGB.
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