Gesetz

§ 141 Abs. 1 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Die Auflösung einer OHG oder KG ist grundsätzlich von allen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden, § 141 Abs. 1 HGB.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 141 Abs. 1 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Die Auflösung einer OHG oder KG ist grundsätzlich von allen Gesellschaftern zum Handelsregister anzumelden, § 141 Abs. 1 HGB.

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