Gesetz

§ 148 HGB

Vorschrift im Handelsgesetzbuch

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

Zu Beginn der Liquidation ist eine Bilanz aufzustellen, § 148 Abs. 4 Satz 1 HGB.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 148 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Zu Beginn der Liquidation ist eine Bilanz aufzustellen, § 148 Abs. 4 Satz 1 HGB.

Passende Wissensbeiträge

Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.

Verwandte Fundstellen

Zurück zum Lexikon