§ 151 HGB
Vorschrift im Handelsgesetzbuch
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
Im Fokus: die Sonderverjährungsfrist des § 151 HGB Eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 07.05.2026 – III ZR 6/24 – betrifft die fünfjährige Sonderverjährungsfrist des § 151 HGB.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 151 HGB steht in steuerstoff für Vorschrift im Handelsgesetzbuch und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Im Fokus: die Sonderverjährungsfrist des § 151 HGB
- Eine aktuelle Entscheidung des BGH vom 07.05.2026 – III ZR 6/24 – betrifft die fünfjährige Sonderverjährungsfrist des § 151 HGB.
- Diese Haftung wird jedoch durch § 151 HGB zeitlich begrenzt.
- Der Fristbeginn richtet sich nach § 151 Abs. 2 HGB.
- Die Ansprüche wären nur dann nach der fünfjährigen Sonderverjährung des § 151 HGB verjährt, wenn die Gesellschaft tatsächlich spätestens mit der Registereintragung 2008 erloschen war.
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