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Einkommensteuer

Einkommensteuerreform 2027 – Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 02.07.2026

Die Regierungskoalition plant zum 01.01.2027 eine Einkommensteuerreform zur Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen. Vorgesehen sind unter anderem höhere Freibeträge, mehr Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und eine Abflachung des Einkommensteuertarifs. Zur Gegenfinanzierung sollen Spitzeneinkommen stärker belastet sowie einzelne Steuervergünstigungen reduziert werden. Es handelt sich noch nicht um geltendes Recht.

Tempo

⇨ Einkommensteuerreform 2027

► Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 02.07.2026

⇨ 1. Rechtsstand

Die Regierungskoalition hat Anfang Juli 2026 ein „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ beschlossen.

Ein wesentlicher Bestandteil ist eine geplante Reform der Einkommensteuer.

Die Reform soll

  • zum 01.01.2027 in Kraft treten und
  • ab dem Jahr 2028 ihre volle Entlastungswirkung erreichen.

Das jährliche Entlastungsvolumen soll insgesamt rund 10 Mrd. € betragen.

► Achtung

Bei den Ergebnissen des Koalitionsausschusses handelt es sich noch nicht um geltendes Recht.

Erforderlich sind insbesondere:

1. die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs,

2. das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren,

3. die Zustimmung des Bundestags,

4. je nach Ausgestaltung die Beteiligung beziehungsweise Zustimmung des Bundesrats,

5. die Ausfertigung und

6. die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Bis dahin können

  • Beträge,
  • Einkommensgrenzen,
  • Tatbestandsvoraussetzungen,
  • Anwendungszeitpunkte,
  • Übergangsregelungen und
  • Gegenfinanzierungsmaßnahmen

geändert, ergänzt oder gestrichen werden.

⇨ Zentraler Lernsatz

Der Beschluss des Koalitionsausschusses ist eine politische Einigung, aber noch keine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage.

⇨ 2. Zielsetzung der Reform

Die Reform soll vor allem

  • Steuerpflichtige mit kleinen Einkommen,
  • Steuerpflichtige mit mittleren Einkommen,
  • Familien mit Kindern und
  • gewerbliche Personenunternehmen

entlasten.

Die Entlastung soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

1. Erhöhung des Grundfreibetrags,

2. Erhöhung des Kinderfreibetrags,

3. Erhöhung des Kindergelds,

4. Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags,

5. Abflachung der zweiten Progressionszone und

6. Verschiebung des Beginns des Spitzensteuersatzes.

► Lernsatz

⇶ Der Schwerpunkt der geplanten Einkommensteuerreform liegt auf der Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen sowie von Familien mit Kindern.

⇨ 3. Grundfreibetrag

► Geltendes Recht 2026

Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026

12.348 €

für einzeln veranlagte Steuerpflichtige.

⇶ Rechtsgrundlage

§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.

Bis zur Höhe des Grundfreibetrags beträgt die tarifliche Einkommensteuer grundsätzlich 0 €.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern wirkt sich der Grundfreibetrag aufgrund des Splittingverfahrens grundsätzlich doppelt aus.

Dies entspricht für 2026 einem Betrag von

12.348 € × 2 = 24.696 €.

► Reformplanung

Der Grundfreibetrag soll voraussichtlich in zwei Stufen bis zum Jahr 2028 auf

12.900 €

angehoben werden.

Bei entsprechender Anwendung des Splittingtarifs würde dies rechnerisch einem Betrag von

12.900 € × 2 = 25.800 €

entsprechen.

► Vorläufigkeit

Der endgültige Grundfreibetrag soll erst

  • im Gesetzgebungsverfahren und
  • nach Vorliegen des Existenzminimumberichts

festgelegt werden.

► Lernsatz

Der für 2028 genannte Grundfreibetrag von 12.900 € ist bislang ein voraussichtlicher Planwert und noch kein gesetzlich festgelegter Betrag.

⇨ 4. Kindergeld

► Geltendes Recht 2026

Das Kindergeld beträgt im Jahr 2026

259 € monatlich für jedes Kind.

⇶ Rechtsgrundlage

§ 66 Abs. 1 EStG.

► Reformplanung

Das Kindergeld soll voraussichtlich in zwei Stufen bis zum Jahr 2028 auf

272 € monatlich für jedes Kind

angehoben werden.

► Veränderung

272 € ./. 259 € = 13 € monatliche Erhöhung je Kind

Jährliche rechnerische Mehrleistung je Kind:

13 € × 12 Monate = 156 €.

⇶ Achtung

Auch der geplante Betrag von 272 € ist noch nicht abschließend gesetzlich festgelegt.

► Lernsatz

Das Kindergeld soll nach den Reformplänen bis 2028 voraussichtlich von 259 € auf 272 € monatlich je Kind steigen.

► 5. Kinderfreibetrag

Neben dem Kindergeld soll auch der Kinderfreibetrag erhöht werden.

⇶ Rechtsgrundlage des geltenden Rechts

§ 32 Abs. 6 EStG.

Die konkrete Höhe des künftigen Kinderfreibetrags wurde im Koalitionsbeschluss noch nicht abschließend festgelegt.

Sie soll insbesondere unter Berücksichtigung des Existenzminimumberichts bestimmt werden.

► Lernsatz

Kindergeld und Kinderfreibetrag sollen erhöht werden; die endgültigen Beträge werden erst im Gesetzgebungsverfahren festgelegt.

► 6. Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Geltendes Recht 2026

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt

*1.230 € jährlich.**

⇶ Rechtsgrundlage

§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG.

Der Pauschbetrag wird bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt, soweit keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.

► Reformplanung

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll voraussichtlich um 200 € erhöht werden.

Geplanter Betrag:

1.230 € + 200 € = **1.430 €

⇶ Bedeutung

Arbeitnehmer mit tatsächlichen Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrags können von der Erhöhung profitieren, ohne einzelne Aufwendungen nachweisen zu müssen.

⇶ Lernsatz

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll voraussichtlich von 1.230 € auf 1.430 € steigen.

⇶ Achtung

Der Betrag von 1.430 € ist noch nicht endgültig gesetzlich festgelegt.

⇨ 7. Abflachung des Einkommensteuertarifs

Die zweite Progressionszone des Einkommensteuertarifs soll abgeflacht werden.

Gleichzeitig soll die Einkommensgrenze, ab der der Spitzensteuersatz von 42 % greift, nach rechts verschoben werden.

Nach den bisherigen Angaben soll der Spitzensteuersatz von 42 % künftig erst ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa

70.600 €

greifen.

⇶ Rechtsgrundlage des geltenden Tarifs

§ 32a Abs. 1 EStG.

⇶ Bedeutung

Eine Rechtsverschiebung bedeutet, dass der höhere Steuersatz erst bei einem höheren zu versteuernden Einkommen erreicht wird.

⇶ Lernsatz

Die geplante Tarifverschiebung soll den sogenannten Mittelstandsbauch abmildern und den Spitzensteuersatz etwas später einsetzen lassen.

⇨ 8. Entlastungsbeispiel für Familien

Nach einer Berechnung des Bundesministeriums der Finanzen soll ab dem Jahr 2028 eine vierköpfige Familie

  • mit zwei Kindern und
  • zwei mittleren Einkommen beziehungsweise einem Haushaltseinkommen von etwa 60.000 €

gegenüber dem heutigen Stand um mehr als

600 € jährlich

entlastet werden.

⇶ Achtung

Dabei handelt es sich um eine Modellrechnung beziehungsweise erste Schätzung.

Die tatsächliche Entlastung hängt unter anderem ab von

  • der endgültigen Tarifformel,
  • dem individuellen zu versteuernden Einkommen,
  • der Veranlagungsart,
  • der Anzahl der Kinder,
  • dem Kinderfreibetrag,
  • dem Kindergeld,
  • den Sozialversicherungsbeiträgen und
  • den persönlichen Abzugsbeträgen.

⇶ Lernsatz

Die angekündigte Entlastung von mehr als 600 € ist ein Berechnungsbeispiel und kein pauschaler Anspruch jedes Vierpersonenhaushalts.

⇨ 9. Gegenfinanzierung durch Änderung der Reichensteuer

Die Entlastungen sollen insbesondere durch eine stärkere Belastung sehr hoher Einkommen mitfinanziert werden.

► Geltendes Recht 2026

Der Steuersatz von 45 % gilt derzeit ab einem zu versteuernden Einkommen von

277.826 €.

⇶ Rechtsgrundlage

§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG.

► Reformplanung: erste Stufe

Ab einem zu versteuernden Einkommen von

250.000 €

soll künftig ein Steuersatz von

45 %

gelten.

► Reformplanung: neue zweite Stufe

Ab einem zu versteuernden Einkommen von

280.000 €

soll künftig ein Steuersatz von

47 %

gelten.

⇶ Übersicht

Bis unter 250.000 € zvE:

Anwendung des allgemeinen Einkommensteuertarifs.

Ab 250.000 € zvE:

45 % Reichensteuersatz.

Ab 280.000 € zvE:

47 % neue erhöhte Tarifstufe.

⇶ Achtung

Die genaue Tarifformel, der Umgang mit dem Splittingverfahren sowie Übergangs- und Rundungsregelungen müssen erst gesetzlich geregelt werden.

⇶ Lernsatz

Die Reichensteuer soll künftig zweistufig ausgestaltet werden: 45 % ab 250.000 € und 47 % ab 280.000 € zu versteuerndem Einkommen.

⇨ 10. Pauschalsteuer bei Minijobs

► Geltendes Recht

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer bei einer geringfügigen Beschäftigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von

2 %

des Arbeitsentgelts erheben.

⇶ Rechtsgrundlage

§ 40a Abs. 2 EStG.

► Reformplanung

Der Pauschalsteuersatz soll von

2 % auf 5 %

angehoben werden.

⇶ Bedeutung

Die Maßnahme betrifft grundsätzlich die vom Arbeitgeber zu tragende beziehungsweise zu erhebende Pauschalsteuer.

Sie bedeutet nicht automatisch, dass dem Minijobber unmittelbar 5 % vom Arbeitsentgelt abgezogen werden.

Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber die Pauschalsteuer arbeitsrechtlich auf den Arbeitnehmer abwälzen kann, ist gesondert zu beurteilen.

⇶ Lernsatz

Der Pauschalsteuersatz für Minijobs soll nach den Reformplänen von 2 % auf 5 % steigen.

⇨ 11. Handwerkerleistungen

► Geltendes Recht

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für

  • Renovierungsmaßnahmen,
  • Erhaltungsmaßnahmen und
  • Modernisierungsmaßnahmen

kann eine Steuerermäßigung beansprucht werden.

Die Ermäßigung beträgt

20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 1.200 € jährlich.

⇶ Rechtsgrundlage

§ 35a Abs. 3 EStG.

Begünstigt sind grundsätzlich Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten.

Materialkosten sind grundsätzlich nicht begünstigt.

► Reformplanung

Die Steuerermäßigung soll reduziert werden auf

15 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 900 € jährlich.

⇶ Beispiel geltendes Recht

Begünstigte Arbeitskosten: 5.000 €

5.000 € × 20 % = 1.000 € Steuerermäßigung.

⇶ Beispiel geplantes Recht

5.000 € × 15 % = 750 € Steuerermäßigung.

⇶ Maximalbetrag

Geltendes Recht:

maximal 1.200 €.

Geplante Reform:

maximal 900 €.

⇶ Lernsatz

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll von 20 % beziehungsweise maximal 1.200 € auf 15 % beziehungsweise maximal 900 € reduziert werden.

⇨ 12. Sonn- und Feiertagszuschläge

► Geltendes Recht

Zuschläge für tatsächlich geleistete

  • Sonntagsarbeit,
  • Feiertagsarbeit und
  • Nachtarbeit

können unter den Voraussetzungen des § 3b EStG steuerfrei sein.

Für die Berechnung der Steuerfreiheit ist der Grundlohn derzeit grundsätzlich höchstens mit

50 € je Stunde

anzusetzen.

⇶ Rechtsgrundlage

§ 3b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG.

► Reformplanung

Für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge soll die Obergrenze zum 01.01.2027 auf einen Stundenlohn von

75 €

angehoben werden.

⇶ Achtung

Der politische Beschluss nennt ausdrücklich Sonn- und Feiertagszuschläge.

Ohne konkreten Gesetzestext darf nicht unterstellt werden, dass die Erhöhung automatisch in gleicher Weise auf sämtliche Nachtzuschläge übertragen wird.

⇶ Lernsatz

Die Grundlohngrenze für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge soll zum 01.01.2027 von 50 € auf 75 € je Stunde steigen.

⇨ 13. Beitragsfreiheit tarifvertraglicher Zuschläge

Gleichzeitig sollen steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge im Regelungsbereich eines Tarifvertrags vollständig beitragsfrei gestellt werden.

Diese Maßnahme betrifft nicht nur das Einkommensteuerrecht, sondern insbesondere das Sozialversicherungsrecht.

Noch offen sind unter anderem:

  • die konkrete gesetzliche Grundlage,
  • der Begriff des maßgebenden Tarifvertrags,
  • die Behandlung allgemeinverbindlicher Tarifverträge,
  • die Behandlung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln,
  • die genaue Höhe der Beitragsfreiheit und
  • das Verhältnis zur steuerrechtlichen Grundlohngrenze.

⇶ Lernsatz

Die geplante Beitragsfreiheit tarifvertraglicher Zuschläge bedarf einer eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Regelung.

⇨ 14. Steuerliche Begünstigung von Abfindungen

Abfindungszahlungen sollen künftig besonders begünstigt werden, wenn nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

Nach der politischen Einigung soll gelten:

Je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, desto größer soll der steuerliche Vorteil sein.

► Geltendes Recht

Entschädigungen können bereits nach geltendem Recht unter bestimmten Voraussetzungen tarifbegünstigt sein.

⇶ Rechtsgrundlagen

§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG.

► Noch offene Fragen

Nicht veröffentlicht wurden bislang insbesondere:

1. Innerhalb welcher Frist eine neue Beschäftigung aufgenommen werden muss.

2. Ob die Frist tage-, wochen- oder monatsweise berechnet wird.

3. Wie hoch die jeweilige Steuerbegünstigung sein soll.

4. Ob eine Vollzeitbeschäftigung erforderlich ist.

5. Ob auch Teilzeitbeschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten genügen.

6. Ob eine Mindestdauer der neuen Erwerbstätigkeit vorgesehen wird.

7. Wie mit Probezeitkündigungen umzugehen ist.

8. Ob die neue Begünstigung neben der Tarifermäßigung des § 34 EStG angewendet werden kann.

9. Ob Höchstbeträge oder Einkommensgrenzen eingeführt werden.

⇶ Lernsatz

Eine konkrete Berechnung der geplanten Abfindungsbegünstigung ist derzeit nicht möglich, weil noch keine gesetzlichen Tatbestandsmerkmale oder Berechnungsformeln veröffentlicht wurden.

⇨ 15. Übersicht: geltendes Recht und Reformplanung

Grundfreibetrag

Geltendes Recht 2026:

12.348 €.

Plan 2028:

voraussichtlich 12.900 €.

► Kindergeld

Geltendes Recht 2026:

259 € monatlich je Kind.

Plan 2028:

voraussichtlich 272 € monatlich je Kind.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Geltendes Recht 2026:

1.230 €.

Plan:

voraussichtlich 1.430 €.

► Reichensteuer

Geltendes Recht 2026:

45 % ab 277.826 € zvE.

Plan:

45 % ab 250.000 € zvE; 47 % ab 280.000 € zvE.

Minijob-Pauschalsteuer

Geltendes Recht:

2 %.

Plan:

5 %.

► Handwerkerleistungen

Geltendes Recht:

20 %, maximal 1.200 €.

Plan:

15 %, maximal 900 €.

► Grundlohngrenze Sonn- und Feiertagszuschläge

Geltendes Recht:

50 € je Stunde.

Plan ab 01.01.2027:

75 € je Stunde.

► Abfindungen

Geltendes Recht:

Tarifbegünstigung gegebenenfalls nach §§ 24, 34 EStG.

Plan:

zusätzliche Begünstigung bei schneller Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit; konkrete Ausgestaltung offen.

⇨ 16. Prüfungssichere Einordnung

► Frage

Sind die genannten Reformmaßnahmen bereits anzuwenden?

► Antwort

Nein.

Die Ergebnisse des Koalitionsausschusses stellen zunächst eine politische Einigung dar.

Sie entfalten keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber Steuerpflichtigen und Finanzbehörden.

Erst ein ordnungsgemäß beschlossenes, ausgefertigtes und im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz kann die bestehenden gesetzlichen Regelungen ändern.

⇶ Prüfungssatz

Die im Koalitionsausschuss vereinbarten Maßnahmen sind mangels abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens noch nicht anzuwenden. Maßgeblich bleibt bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung das geltende Einkommensteuergesetz.

⇨ 17. Kompakte Lernsätze

1. Die Einkommensteuerreform soll zum 01.01.2027 beginnen und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten.

2. Das geplante Entlastungsvolumen beträgt rund 10 Mrd. € jährlich.

3. Der Schwerpunkt liegt auf kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien mit Kindern.

4. Der Grundfreibetrag soll bis 2028 voraussichtlich auf 12.900 € steigen.

5. Der Betrag von 12.900 € ist noch nicht endgültig gesetzlich festgelegt.

6. Das Kindergeld soll bis 2028 voraussichtlich auf 272 € monatlich je Kind steigen.

7. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll voraussichtlich von 1.230 € auf 1.430 € steigen.

8. Auch der Kinderfreibetrag soll erhöht werden; die genaue Höhe ist noch offen.

9. Die zweite Progressionszone soll abgeflacht werden.

10. Der Spitzensteuersatz von 42 % soll künftig etwas später einsetzen.

11. Die Reichensteuer soll künftig zweistufig ausgestaltet werden.

12. Ein Steuersatz von 45 % soll ab 250.000 € zvE gelten.

13. Ein Steuersatz von 47 % soll ab 280.000 € zvE gelten.

14. Der Minijob-Pauschalsteuersatz soll von 2 % auf 5 % steigen.

15. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll auf 15 % und maximal 900 € sinken.

16. Materialkosten sind bei § 35a Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht begünstigt.

17. Die Grundlohngrenze für begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge soll auf 75 € steigen.

18. Die Erhöhung auf 75 € soll zum 01.01.2027 erfolgen.

19. Tarifvertraglich geregelte steuerfreie Zuschläge sollen vollständig beitragsfrei werden.

20. Die sozialversicherungsrechtliche Umsetzung der Beitragsfreiheit ist noch offen.

21. Abfindungen sollen bei schneller Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit zusätzlich steuerlich begünstigt werden.

22. Für die geplante Abfindungsbegünstigung existieren noch keine konkreten Berechnungsregeln.

23. Die Reformpläne sind noch kein geltendes Recht.

24. Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat müssen den Änderungen noch zustimmen.

25. Die Reformmaßnahmen dürfen erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen angewendet werden.

⇨ 18. Antwortlogik für den Steuerstoff-Chatbot

Bei Fragen zur Einkommensteuerreform 2027 muss der Chatbot zunächst unterscheiden:

► A. Frage nach geltendem Recht

Bei Fragen wie

muss der Chatbot grundsätzlich den aktuell geltenden Rechtsstand nennen.

Anschließend kann er ergänzend auf die geplante Reform hinweisen.

► B. Frage nach der Reformplanung

Bei Fragen wie

  • „Was soll sich 2027 ändern?“
  • „Wie hoch soll der Grundfreibetrag 2028 sein?“
  • „Wird die Reichensteuer erhöht?“
  • „Was plant die Koalition bei Handwerkerleistungen?“

muss der Chatbot ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um eine politische Planung und noch nicht um geltendes Recht handelt.

► C. Frage nach einer konkreten Steuerberechnung für 2027 oder 2028

Solange der endgültige Gesetzestext nicht vorliegt, darf der Chatbot keine verbindliche Steuerberechnung auf Grundlage der Reformpläne vornehmen.

Er darf lediglich

  • eine unverbindliche Modellrechnung,
  • eine Szenarioberechnung oder
  • einen Vergleich anhand der veröffentlichten Planwerte

erstellen.

Die Berechnung muss deutlich als vorläufig gekennzeichnet werden.

⇨ 19. Pflichtformulierungen des Chatbots

Der Chatbot soll Formulierungen verwenden wie:

  • „Nach dem derzeitigen Beschlussstand ist vorgesehen …“
  • „Die Regierungskoalition plant …“
  • „Voraussichtlich soll der Betrag …“
  • „Die endgültige gesetzliche Ausgestaltung bleibt abzuwarten.“
  • „Es handelt sich noch nicht um geltendes Recht.“
  • „Maßgeblich bleibt bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung der aktuelle Gesetzesstand.“

Der Chatbot darf nicht formulieren:

  • „Das neue Gesetz schreibt bereits vor …“
  • „Die Reichensteuer beträgt ab 2027 definitiv …“
  • „Der Handwerkerbonus wurde bereits auf 900 € reduziert.“
  • „Minijobs werden bereits mit 5 % besteuert.“

⇨ 20. Kurzantwort des Chatbots

Die Regierungskoalition plant zum 01.01.2027 eine Reform der Einkommensteuer, die ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten soll. Vorgesehen sind insbesondere ein höherer Grundfreibetrag, ein höheres Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und eine Abflachung des Einkommensteuertarifs. Zur Gegenfinanzierung sollen ab 250.000 € zvE 45 % und ab 280.000 € zvE 47 % Einkommensteuer gelten. Außerdem sollen die Minijob-Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % steigen und die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf 15 % beziehungsweise maximal 900 € sinken. Die Grundlohngrenze für begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge soll auf 75 € steigen. Es handelt sich bislang um einen Beschluss des Koalitionsausschusses und noch nicht um geltendes Recht.

⇨ 21. Warnhinweis für den Chatbot

Der Chatbot darf die Reformpläne nicht als bereits verabschiedetes Recht darstellen.

Insbesondere die geplanten Werte

  • 12.900 € Grundfreibetrag,
  • 272 € Kindergeld,
  • 1.430 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag,
  • 45 % ab 250.000 € zvE,
  • 47 % ab 280.000 € zvE,
  • 5 % Minijob-Pauschalsteuer,
  • 15 % beziehungsweise 900 € für Handwerkerleistungen und
  • 75 € Grundlohngrenze bei Sonn- und Feiertagszuschlägen

sind bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens als vorläufige Planwerte zu kennzeichnen.

Bei einer späteren Gesetzesänderung muss dieser KB-Eintrag aktualisiert oder durch einen Eintrag zum endgültigen Gesetz ersetzt werden.