Einkommensteuerreform 2027 – Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 02.07.2026
Die Regierungskoalition plant zum 01.01.2027 eine Einkommensteuerreform zur Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen. Vorgesehen sind unter anderem höhere Freibeträge, mehr Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und eine Abflachung des Einkommensteuertarifs. Zur Gegenfinanzierung sollen Spitzeneinkommen stärker belastet sowie einzelne Steuervergünstigungen reduziert werden. Es handelt sich noch nicht um geltendes Recht.
⇨ Einkommensteuerreform 2027
► Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 02.07.2026
⇨ 1. Rechtsstand
Die Regierungskoalition hat Anfang Juli 2026 ein „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ beschlossen.
Ein wesentlicher Bestandteil ist eine geplante Reform der Einkommensteuer.
Die Reform soll
- zum 01.01.2027 in Kraft treten und
- ab dem Jahr 2028 ihre volle Entlastungswirkung erreichen.
Das jährliche Entlastungsvolumen soll insgesamt rund 10 Mrd. € betragen.
► Achtung
Bei den Ergebnissen des Koalitionsausschusses handelt es sich noch nicht um geltendes Recht.
Erforderlich sind insbesondere:
1. die Erarbeitung eines Gesetzentwurfs,
2. das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren,
3. die Zustimmung des Bundestags,
4. je nach Ausgestaltung die Beteiligung beziehungsweise Zustimmung des Bundesrats,
5. die Ausfertigung und
6. die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Bis dahin können
- Beträge,
- Einkommensgrenzen,
- Tatbestandsvoraussetzungen,
- Anwendungszeitpunkte,
- Übergangsregelungen und
- Gegenfinanzierungsmaßnahmen
geändert, ergänzt oder gestrichen werden.
⇨ Zentraler Lernsatz
Der Beschluss des Koalitionsausschusses ist eine politische Einigung, aber noch keine unmittelbar anwendbare Rechtsgrundlage.
⇨ 2. Zielsetzung der Reform
Die Reform soll vor allem
- Steuerpflichtige mit kleinen Einkommen,
- Steuerpflichtige mit mittleren Einkommen,
- Familien mit Kindern und
- gewerbliche Personenunternehmen
entlasten.
Die Entlastung soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
1. Erhöhung des Grundfreibetrags,
2. Erhöhung des Kinderfreibetrags,
3. Erhöhung des Kindergelds,
4. Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags,
5. Abflachung der zweiten Progressionszone und
6. Verschiebung des Beginns des Spitzensteuersatzes.
► Lernsatz
⇶ Der Schwerpunkt der geplanten Einkommensteuerreform liegt auf der Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen sowie von Familien mit Kindern.
⇨ 3. Grundfreibetrag
► Geltendes Recht 2026
Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026
12.348 €
für einzeln veranlagte Steuerpflichtige.
⇶ Rechtsgrundlage
§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.
Bis zur Höhe des Grundfreibetrags beträgt die tarifliche Einkommensteuer grundsätzlich 0 €.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern wirkt sich der Grundfreibetrag aufgrund des Splittingverfahrens grundsätzlich doppelt aus.
Dies entspricht für 2026 einem Betrag von
12.348 € × 2 = 24.696 €.
► Reformplanung
Der Grundfreibetrag soll voraussichtlich in zwei Stufen bis zum Jahr 2028 auf
12.900 €
angehoben werden.
Bei entsprechender Anwendung des Splittingtarifs würde dies rechnerisch einem Betrag von
12.900 € × 2 = 25.800 €
entsprechen.
► Vorläufigkeit
Der endgültige Grundfreibetrag soll erst
- im Gesetzgebungsverfahren und
- nach Vorliegen des Existenzminimumberichts
festgelegt werden.
► Lernsatz
Der für 2028 genannte Grundfreibetrag von 12.900 € ist bislang ein voraussichtlicher Planwert und noch kein gesetzlich festgelegter Betrag.
⇨ 4. Kindergeld
► Geltendes Recht 2026
Das Kindergeld beträgt im Jahr 2026
259 € monatlich für jedes Kind.
⇶ Rechtsgrundlage
► Reformplanung
Das Kindergeld soll voraussichtlich in zwei Stufen bis zum Jahr 2028 auf
272 € monatlich für jedes Kind
angehoben werden.
► Veränderung
272 € ./. 259 € = 13 € monatliche Erhöhung je Kind
Jährliche rechnerische Mehrleistung je Kind:
13 € × 12 Monate = 156 €.
⇶ Achtung
Auch der geplante Betrag von 272 € ist noch nicht abschließend gesetzlich festgelegt.
► Lernsatz
Das Kindergeld soll nach den Reformplänen bis 2028 voraussichtlich von 259 € auf 272 € monatlich je Kind steigen.
► 5. Kinderfreibetrag
Neben dem Kindergeld soll auch der Kinderfreibetrag erhöht werden.
⇶ Rechtsgrundlage des geltenden Rechts
Die konkrete Höhe des künftigen Kinderfreibetrags wurde im Koalitionsbeschluss noch nicht abschließend festgelegt.
Sie soll insbesondere unter Berücksichtigung des Existenzminimumberichts bestimmt werden.
► Lernsatz
Kindergeld und Kinderfreibetrag sollen erhöht werden; die endgültigen Beträge werden erst im Gesetzgebungsverfahren festgelegt.
► 6. Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Geltendes Recht 2026
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt
*1.230 € jährlich.**
⇶ Rechtsgrundlage
§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG.
Der Pauschbetrag wird bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt, soweit keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.
► Reformplanung
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll voraussichtlich um 200 € erhöht werden.
Geplanter Betrag:
1.230 € + 200 € = **1.430 €
⇶ Bedeutung
Arbeitnehmer mit tatsächlichen Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrags können von der Erhöhung profitieren, ohne einzelne Aufwendungen nachweisen zu müssen.
⇶ Lernsatz
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll voraussichtlich von 1.230 € auf 1.430 € steigen.
⇶ Achtung
Der Betrag von 1.430 € ist noch nicht endgültig gesetzlich festgelegt.
⇨ 7. Abflachung des Einkommensteuertarifs
Die zweite Progressionszone des Einkommensteuertarifs soll abgeflacht werden.
Gleichzeitig soll die Einkommensgrenze, ab der der Spitzensteuersatz von 42 % greift, nach rechts verschoben werden.
Nach den bisherigen Angaben soll der Spitzensteuersatz von 42 % künftig erst ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa
70.600 €
greifen.
⇶ Rechtsgrundlage des geltenden Tarifs
⇶ Bedeutung
Eine Rechtsverschiebung bedeutet, dass der höhere Steuersatz erst bei einem höheren zu versteuernden Einkommen erreicht wird.
⇶ Lernsatz
Die geplante Tarifverschiebung soll den sogenannten Mittelstandsbauch abmildern und den Spitzensteuersatz etwas später einsetzen lassen.
⇨ 8. Entlastungsbeispiel für Familien
Nach einer Berechnung des Bundesministeriums der Finanzen soll ab dem Jahr 2028 eine vierköpfige Familie
- mit zwei Kindern und
- zwei mittleren Einkommen beziehungsweise einem Haushaltseinkommen von etwa 60.000 €
gegenüber dem heutigen Stand um mehr als
600 € jährlich
entlastet werden.
⇶ Achtung
Dabei handelt es sich um eine Modellrechnung beziehungsweise erste Schätzung.
Die tatsächliche Entlastung hängt unter anderem ab von
- der endgültigen Tarifformel,
- dem individuellen zu versteuernden Einkommen,
- der Veranlagungsart,
- der Anzahl der Kinder,
- dem Kinderfreibetrag,
- dem Kindergeld,
- den Sozialversicherungsbeiträgen und
- den persönlichen Abzugsbeträgen.
⇶ Lernsatz
Die angekündigte Entlastung von mehr als 600 € ist ein Berechnungsbeispiel und kein pauschaler Anspruch jedes Vierpersonenhaushalts.
⇨ 9. Gegenfinanzierung durch Änderung der Reichensteuer
Die Entlastungen sollen insbesondere durch eine stärkere Belastung sehr hoher Einkommen mitfinanziert werden.
► Geltendes Recht 2026
Der Steuersatz von 45 % gilt derzeit ab einem zu versteuernden Einkommen von
277.826 €.
⇶ Rechtsgrundlage
§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG.
► Reformplanung: erste Stufe
Ab einem zu versteuernden Einkommen von
250.000 €
soll künftig ein Steuersatz von
45 %
gelten.
► Reformplanung: neue zweite Stufe
Ab einem zu versteuernden Einkommen von
280.000 €
soll künftig ein Steuersatz von
47 %
gelten.
⇶ Übersicht
Bis unter 250.000 € zvE:
Anwendung des allgemeinen Einkommensteuertarifs.
Ab 250.000 € zvE:
45 % Reichensteuersatz.
Ab 280.000 € zvE:
47 % neue erhöhte Tarifstufe.
⇶ Achtung
Die genaue Tarifformel, der Umgang mit dem Splittingverfahren sowie Übergangs- und Rundungsregelungen müssen erst gesetzlich geregelt werden.
⇶ Lernsatz
Die Reichensteuer soll künftig zweistufig ausgestaltet werden: 45 % ab 250.000 € und 47 % ab 280.000 € zu versteuerndem Einkommen.
⇨ 10. Pauschalsteuer bei Minijobs
► Geltendes Recht
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer bei einer geringfügigen Beschäftigung unter den gesetzlichen Voraussetzungen mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von
2 %
des Arbeitsentgelts erheben.
⇶ Rechtsgrundlage
► Reformplanung
Der Pauschalsteuersatz soll von
2 % auf 5 %
angehoben werden.
⇶ Bedeutung
Die Maßnahme betrifft grundsätzlich die vom Arbeitgeber zu tragende beziehungsweise zu erhebende Pauschalsteuer.
Sie bedeutet nicht automatisch, dass dem Minijobber unmittelbar 5 % vom Arbeitsentgelt abgezogen werden.
Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber die Pauschalsteuer arbeitsrechtlich auf den Arbeitnehmer abwälzen kann, ist gesondert zu beurteilen.
⇶ Lernsatz
Der Pauschalsteuersatz für Minijobs soll nach den Reformplänen von 2 % auf 5 % steigen.
⇨ 11. Handwerkerleistungen
► Geltendes Recht
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
- Renovierungsmaßnahmen,
- Erhaltungsmaßnahmen und
- Modernisierungsmaßnahmen
kann eine Steuerermäßigung beansprucht werden.
Die Ermäßigung beträgt
20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 1.200 € jährlich.
⇶ Rechtsgrundlage
Begünstigt sind grundsätzlich Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten.
Materialkosten sind grundsätzlich nicht begünstigt.
► Reformplanung
Die Steuerermäßigung soll reduziert werden auf
15 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 900 € jährlich.
⇶ Beispiel geltendes Recht
Begünstigte Arbeitskosten: 5.000 €
5.000 € × 20 % = 1.000 € Steuerermäßigung.
⇶ Beispiel geplantes Recht
5.000 € × 15 % = 750 € Steuerermäßigung.
⇶ Maximalbetrag
Geltendes Recht:
maximal 1.200 €.
Geplante Reform:
maximal 900 €.
⇶ Lernsatz
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll von 20 % beziehungsweise maximal 1.200 € auf 15 % beziehungsweise maximal 900 € reduziert werden.
⇨ 12. Sonn- und Feiertagszuschläge
► Geltendes Recht
Zuschläge für tatsächlich geleistete
- Sonntagsarbeit,
- Feiertagsarbeit und
- Nachtarbeit
können unter den Voraussetzungen des § 3b EStG steuerfrei sein.
Für die Berechnung der Steuerfreiheit ist der Grundlohn derzeit grundsätzlich höchstens mit
50 € je Stunde
anzusetzen.
⇶ Rechtsgrundlage
§ 3b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EStG.
► Reformplanung
Für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge soll die Obergrenze zum 01.01.2027 auf einen Stundenlohn von
75 €
angehoben werden.
⇶ Achtung
Der politische Beschluss nennt ausdrücklich Sonn- und Feiertagszuschläge.
Ohne konkreten Gesetzestext darf nicht unterstellt werden, dass die Erhöhung automatisch in gleicher Weise auf sämtliche Nachtzuschläge übertragen wird.
⇶ Lernsatz
Die Grundlohngrenze für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge soll zum 01.01.2027 von 50 € auf 75 € je Stunde steigen.
⇨ 13. Beitragsfreiheit tarifvertraglicher Zuschläge
Gleichzeitig sollen steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge im Regelungsbereich eines Tarifvertrags vollständig beitragsfrei gestellt werden.
Diese Maßnahme betrifft nicht nur das Einkommensteuerrecht, sondern insbesondere das Sozialversicherungsrecht.
Noch offen sind unter anderem:
- die konkrete gesetzliche Grundlage,
- der Begriff des maßgebenden Tarifvertrags,
- die Behandlung allgemeinverbindlicher Tarifverträge,
- die Behandlung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklauseln,
- die genaue Höhe der Beitragsfreiheit und
- das Verhältnis zur steuerrechtlichen Grundlohngrenze.
⇶ Lernsatz
Die geplante Beitragsfreiheit tarifvertraglicher Zuschläge bedarf einer eigenständigen sozialversicherungsrechtlichen Regelung.
⇨ 14. Steuerliche Begünstigung von Abfindungen
Abfindungszahlungen sollen künftig besonders begünstigt werden, wenn nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.
Nach der politischen Einigung soll gelten:
Je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, desto größer soll der steuerliche Vorteil sein.
► Geltendes Recht
Entschädigungen können bereits nach geltendem Recht unter bestimmten Voraussetzungen tarifbegünstigt sein.
⇶ Rechtsgrundlagen
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG.
► Noch offene Fragen
Nicht veröffentlicht wurden bislang insbesondere:
1. Innerhalb welcher Frist eine neue Beschäftigung aufgenommen werden muss.
2. Ob die Frist tage-, wochen- oder monatsweise berechnet wird.
3. Wie hoch die jeweilige Steuerbegünstigung sein soll.
4. Ob eine Vollzeitbeschäftigung erforderlich ist.
5. Ob auch Teilzeitbeschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten genügen.
6. Ob eine Mindestdauer der neuen Erwerbstätigkeit vorgesehen wird.
7. Wie mit Probezeitkündigungen umzugehen ist.
8. Ob die neue Begünstigung neben der Tarifermäßigung des § 34 EStG angewendet werden kann.
9. Ob Höchstbeträge oder Einkommensgrenzen eingeführt werden.
⇶ Lernsatz
Eine konkrete Berechnung der geplanten Abfindungsbegünstigung ist derzeit nicht möglich, weil noch keine gesetzlichen Tatbestandsmerkmale oder Berechnungsformeln veröffentlicht wurden.
⇨ 15. Übersicht: geltendes Recht und Reformplanung
Geltendes Recht 2026:
12.348 €.
Plan 2028:
voraussichtlich 12.900 €.
► Kindergeld
Geltendes Recht 2026:
259 € monatlich je Kind.
Plan 2028:
voraussichtlich 272 € monatlich je Kind.
Geltendes Recht 2026:
1.230 €.
Plan:
voraussichtlich 1.430 €.
► Reichensteuer
Geltendes Recht 2026:
45 % ab 277.826 € zvE.
Plan:
45 % ab 250.000 € zvE; 47 % ab 280.000 € zvE.
► Minijob-Pauschalsteuer
Geltendes Recht:
2 %.
Plan:
5 %.
► Handwerkerleistungen
Geltendes Recht:
20 %, maximal 1.200 €.
Plan:
15 %, maximal 900 €.
► Grundlohngrenze Sonn- und Feiertagszuschläge
Geltendes Recht:
50 € je Stunde.
Plan ab 01.01.2027:
75 € je Stunde.
► Abfindungen
Geltendes Recht:
Tarifbegünstigung gegebenenfalls nach §§ 24, 34 EStG.
Plan:
zusätzliche Begünstigung bei schneller Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit; konkrete Ausgestaltung offen.
⇨ 16. Prüfungssichere Einordnung
► Frage
Sind die genannten Reformmaßnahmen bereits anzuwenden?
► Antwort
Nein.
Die Ergebnisse des Koalitionsausschusses stellen zunächst eine politische Einigung dar.
Sie entfalten keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber Steuerpflichtigen und Finanzbehörden.
Erst ein ordnungsgemäß beschlossenes, ausgefertigtes und im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz kann die bestehenden gesetzlichen Regelungen ändern.
⇶ Prüfungssatz
Die im Koalitionsausschuss vereinbarten Maßnahmen sind mangels abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens noch nicht anzuwenden. Maßgeblich bleibt bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung das geltende Einkommensteuergesetz.
⇨ 17. Kompakte Lernsätze
1. Die Einkommensteuerreform soll zum 01.01.2027 beginnen und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten.
2. Das geplante Entlastungsvolumen beträgt rund 10 Mrd. € jährlich.
3. Der Schwerpunkt liegt auf kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien mit Kindern.
4. Der Grundfreibetrag soll bis 2028 voraussichtlich auf 12.900 € steigen.
5. Der Betrag von 12.900 € ist noch nicht endgültig gesetzlich festgelegt.
6. Das Kindergeld soll bis 2028 voraussichtlich auf 272 € monatlich je Kind steigen.
7. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll voraussichtlich von 1.230 € auf 1.430 € steigen.
8. Auch der Kinderfreibetrag soll erhöht werden; die genaue Höhe ist noch offen.
9. Die zweite Progressionszone soll abgeflacht werden.
10. Der Spitzensteuersatz von 42 % soll künftig etwas später einsetzen.
11. Die Reichensteuer soll künftig zweistufig ausgestaltet werden.
12. Ein Steuersatz von 45 % soll ab 250.000 € zvE gelten.
13. Ein Steuersatz von 47 % soll ab 280.000 € zvE gelten.
14. Der Minijob-Pauschalsteuersatz soll von 2 % auf 5 % steigen.
15. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen soll auf 15 % und maximal 900 € sinken.
16. Materialkosten sind bei § 35a Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht begünstigt.
17. Die Grundlohngrenze für begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge soll auf 75 € steigen.
18. Die Erhöhung auf 75 € soll zum 01.01.2027 erfolgen.
19. Tarifvertraglich geregelte steuerfreie Zuschläge sollen vollständig beitragsfrei werden.
20. Die sozialversicherungsrechtliche Umsetzung der Beitragsfreiheit ist noch offen.
21. Abfindungen sollen bei schneller Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit zusätzlich steuerlich begünstigt werden.
22. Für die geplante Abfindungsbegünstigung existieren noch keine konkreten Berechnungsregeln.
23. Die Reformpläne sind noch kein geltendes Recht.
24. Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat müssen den Änderungen noch zustimmen.
25. Die Reformmaßnahmen dürfen erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen angewendet werden.
⇨ 18. Antwortlogik für den Steuerstoff-Chatbot
Bei Fragen zur Einkommensteuerreform 2027 muss der Chatbot zunächst unterscheiden:
► A. Frage nach geltendem Recht
Bei Fragen wie
- „Wie hoch ist der Grundfreibetrag?“
- „Wie hoch ist das Kindergeld?“
- „Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?“
- „Wie hoch ist die Minijob-Pauschalsteuer?“
- „Wie hoch ist der Handwerkerbonus?“
muss der Chatbot grundsätzlich den aktuell geltenden Rechtsstand nennen.
Anschließend kann er ergänzend auf die geplante Reform hinweisen.
► B. Frage nach der Reformplanung
Bei Fragen wie
- „Was soll sich 2027 ändern?“
- „Wie hoch soll der Grundfreibetrag 2028 sein?“
- „Wird die Reichensteuer erhöht?“
- „Was plant die Koalition bei Handwerkerleistungen?“
muss der Chatbot ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um eine politische Planung und noch nicht um geltendes Recht handelt.
► C. Frage nach einer konkreten Steuerberechnung für 2027 oder 2028
Solange der endgültige Gesetzestext nicht vorliegt, darf der Chatbot keine verbindliche Steuerberechnung auf Grundlage der Reformpläne vornehmen.
Er darf lediglich
- eine unverbindliche Modellrechnung,
- eine Szenarioberechnung oder
- einen Vergleich anhand der veröffentlichten Planwerte
erstellen.
Die Berechnung muss deutlich als vorläufig gekennzeichnet werden.
⇨ 19. Pflichtformulierungen des Chatbots
Der Chatbot soll Formulierungen verwenden wie:
- „Nach dem derzeitigen Beschlussstand ist vorgesehen …“
- „Die Regierungskoalition plant …“
- „Voraussichtlich soll der Betrag …“
- „Die endgültige gesetzliche Ausgestaltung bleibt abzuwarten.“
- „Es handelt sich noch nicht um geltendes Recht.“
- „Maßgeblich bleibt bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung der aktuelle Gesetzesstand.“
Der Chatbot darf nicht formulieren:
- „Ab 2027 beträgt der Grundfreibetrag sicher …“
- „Das neue Gesetz schreibt bereits vor …“
- „Die Reichensteuer beträgt ab 2027 definitiv …“
- „Der Handwerkerbonus wurde bereits auf 900 € reduziert.“
- „Minijobs werden bereits mit 5 % besteuert.“
⇨ 20. Kurzantwort des Chatbots
Die Regierungskoalition plant zum 01.01.2027 eine Reform der Einkommensteuer, die ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten soll. Vorgesehen sind insbesondere ein höherer Grundfreibetrag, ein höheres Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und eine Abflachung des Einkommensteuertarifs. Zur Gegenfinanzierung sollen ab 250.000 € zvE 45 % und ab 280.000 € zvE 47 % Einkommensteuer gelten. Außerdem sollen die Minijob-Pauschalsteuer von 2 % auf 5 % steigen und die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf 15 % beziehungsweise maximal 900 € sinken. Die Grundlohngrenze für begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge soll auf 75 € steigen. Es handelt sich bislang um einen Beschluss des Koalitionsausschusses und noch nicht um geltendes Recht.
⇨ 21. Warnhinweis für den Chatbot
Der Chatbot darf die Reformpläne nicht als bereits verabschiedetes Recht darstellen.
Insbesondere die geplanten Werte
- 12.900 € Grundfreibetrag,
- 272 € Kindergeld,
- 1.430 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag,
- 45 % ab 250.000 € zvE,
- 47 % ab 280.000 € zvE,
- 5 % Minijob-Pauschalsteuer,
- 15 % beziehungsweise 900 € für Handwerkerleistungen und
- 75 € Grundlohngrenze bei Sonn- und Feiertagszuschlägen
sind bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens als vorläufige Planwerte zu kennzeichnen.
Bei einer späteren Gesetzesänderung muss dieser KB-Eintrag aktualisiert oder durch einen Eintrag zum endgültigen Gesetz ersetzt werden.