§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG
Einkommensteuertarif (Abs. 1, Satz 2, Nr. 5) — Einkommensteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 32a EStG · Einkommensteuertarif
Absatz 1 · Satz 2
Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen: 1. bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 · y + 1 400) · y; 3. von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 · z + 2 397) · z + 1 034,87; 4. von 69 879 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 · x – 11 135,63; 5. von 277 826 Euro an: 0,45 · x – 19 470,38.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · EStG – zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
Die Regierungskoalition plant zum 01.01.2027 eine Einkommensteuerreform zur Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen. Vorgesehen sind unter anderem höhere Freibeträge, mehr Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und eine Abflachung des Einkommensteuertarifs. Zur Gegenfinanzierung sollen Spitzeneinkommen stärker belastet sowie einzelne Steuervergünstigungen reduziert werden. Es handelt sich noch nicht um geltendes Recht.
Worum geht es?
§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG steht in steuerstoff für Einkommensteuertarif (Abs. 1, Satz 2, Nr. 5) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ► Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 02.07.2026
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