§ 34 EStG
Außerordentliche Einkünfte — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG. 8. Ob die neue Begünstigung neben der Tarifermäßigung des § 34 EStG angewendet werden kann.
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Worum geht es?
§ 34 EStG steht in steuerstoff für Außerordentliche Einkünfte — Einkommensteuergesetz und wird in 7 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ob die neue Begünstigung neben der Tarifermäßigung des § 34 EStG angewendet werden kann.
- Erwirbt ein Erbe durch Erbfall einen Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil und veräußert diesen anschließend, kann er die steuerlichen Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen.
- Die persönlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG sind erfüllt.
- Liegen außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG vor?
- ⇨ Betriebsaufspaltung – Rechnungslegung kompakt
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Verwandte Fundstellen
- § 34 Abs. 1 EStG – Außerordentliche Einkünfte (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG – Außerordentliche Einkünfte (Abs. 2, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz
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- § 34 Abs. 3 EStG – Außerordentliche Einkünfte (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz