§ 34 EStG
Außerordentliche Einkünfte — Einkommensteuergesetz
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG. 8. Ob die neue Begünstigung neben der Tarifermäßigung des § 34 EStG angewendet werden kann.
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 34 EStG steht in steuerstoff für Außerordentliche Einkünfte — Einkommensteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Ob die neue Begünstigung neben der Tarifermäßigung des § 34 EStG angewendet werden kann.
- Erwirbt ein Erbe durch Erbfall einen Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil und veräußert diesen anschließend, kann er die steuerlichen Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen.
- Die persönlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG sind erfüllt.
- Liegen außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG vor?
- ⇨ Betriebsaufspaltung – Rechnungslegung kompakt
Passende Wissensbeiträge
Automatisch aus der Steuerstoff-Wissensdatenbank abgeleitet – jeder Beitrag zitiert genau diese Fundstelle.
- Einkommensteuerreform 2027 – Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 02.07.2026EinkommensteuerDie Regierungskoalition plant zum 01.01.2027 eine Einkommensteuerreform zur Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen. Vorgesehen sind unter anderem höhere Freibeträge, mehr Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und eine Abflachung des Einkommensteuertarifs. Zur Gegenfinanzierung sollen Spitzeneinkommen stärker belastet sowie einzelne Steuervergünstigungen reduziert werden. Es handelt sich noch nicht um geltendes Recht.
- Betriebsveräußerung durch Erben (§ 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 EStG)EinkommensteuerSteuerliche Begünstigungen bei der Veräußerung eines geerbten Betriebs oder Mitunternehmeranteils durch den Erben.
- Betriebsaufspaltung – Voraussetzungen, Rechnungslegung und BilanzierungEinkommensteuerKompaktüberblick zur Betriebsaufspaltung: sachliche und personelle Verflechtung, steuerliche Rechtsfolgen, Gewinnermittlung von Besitz- und Betriebsunternehmen sowie zentrale Bilanzierungsfragen bei Gründung, laufendem Betrieb und Beendigung.
- Betriebsaufspaltung: Rechtsfolgen und BeendigungEinkommensteuerKompakter Praxisüberblick zu den steuerlichen Folgen der Betriebsaufspaltung, Abfärbung, Betriebsvermögen, Gewerbesteuer, Organschaft und den Folgen ihrer Beendigung.
- § 34 EStG – Überstundenvergütung für mehrjährige TätigkeitEinkommensteuerWerden Überstunden für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und über mindestens zwei Veranlagungszeiträume hinweg zusammengeballt vergütet, kann die Tarifermäßigung nach § 34 EStG greifen.
Verwandte Fundstellen
- § 34 Abs. 1 EStG – Außerordentliche Einkünfte (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG – Außerordentliche Einkünfte (Abs. 2, Nr. 1) — Einkommensteuergesetz
- § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG – Außerordentliche Einkünfte (Abs. 2, Nr. 4) — Einkommensteuergesetz
- § 34 Abs. 3 EStG – Außerordentliche Einkünfte (Abs. 3) — Einkommensteuergesetz