Gesetz

§ 34 EStG

Außerordentliche Einkünfte — Einkommensteuergesetz

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG. 8. Ob die neue Begünstigung neben der Tarifermäßigung des § 34 EStG angewendet werden kann.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 34 EStG steht in steuerstoff für Außerordentliche Einkünfte — Einkommensteuergesetz und wird in 5 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Ob die neue Begünstigung neben der Tarifermäßigung des § 34 EStG angewendet werden kann.
  • Erwirbt ein Erbe durch Erbfall einen Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil und veräußert diesen anschließend, kann er die steuerlichen Begünstigungen nach § 16 Abs. 4 EStG und § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen.
  • Die persönlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 EStG sind erfüllt.
  • Liegen außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG vor?
  • ⇨ Betriebsaufspaltung – Rechnungslegung kompakt

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