Gesetz

§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Satz 1, Nr. 1)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

2. ARBEITNEHMER-PAUSCHBETRAG – § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Satz 1, Nr. 1) und wird in 2 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ► Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 02.07.2026
  • ARBEITNEHMER-PAUSCHBETRAG – § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG

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