§ 32a Abs. 1 EStG
Einkommensteuertarif (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz
Gesetzeswortlaut
§ 32a EStG · Einkommensteuertarif
Absatz 1
Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen: 1. bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 · y + 1 400) · y; 3. von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 · z + 2 397) · z + 1 034,87; 4. von 69 879 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 · x – 11 135,63; 5. von 277 826 Euro an: 0,45 · x – 19 470,38.
Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · EStG – zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)
Steuerstoff-Erklärung
4. GRUNDFREIBETRAG UND EINKOMMENSTEUERTARIF – § 32a Abs. 1 EStG
Worum geht es?
§ 32a Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Einkommensteuertarif (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- ► Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 02.07.2026
- GRUNDFREIBETRAG UND EINKOMMENSTEUERTARIF – § 32a Abs. 1 EStG
- Grundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben
Passende Wissensbeiträge
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- Geplante Einkommensteueränderungen 2027/2028 – RegierungsentwurfEinkommensteuerGeplante Änderungen u. a. bei Sonn- und Feiertagszuschlägen, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld, Grundfreibetrag und Tarif, Handwerkerleistungen sowie Minijobs.
- Die Steuerermäßigung für Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStGEinkommensteuerGrundlagen und aktuelle Entwicklungen vor dem Hintergrund zweier neuer BMF-Schreiben
Verwandte Fundstellen
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- § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG – Einkommensteuertarif (Abs. 1, Satz 2, Nr. 5) — Einkommensteuergesetz
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