Gesetz

§ 32a Abs. 1 EStG

Einkommensteuertarif (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz

Gesetzeswortlaut

§ 32a EStG · Einkommensteuertarif

amtlicher Text

Absatz 1

Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen: 1. bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 · y + 1 400) · y; 3. von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 · z + 2 397) · z + 1 034,87; 4. von 69 879 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 · x – 11 135,63; 5. von 277 826 Euro an: 0,45 · x – 19 470,38.

Amtlicher Gesetzestext · Gesetze im Internet · EStG – zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.06.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197)

Steuerstoff-Erklärung

Die Regierungskoalition plant zum 01.01.2027 eine Einkommensteuerreform zur Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen. Vorgesehen sind unter anderem höhere Freibeträge, mehr Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag und eine Abflachung des Einkommensteuertarifs. Zur Gegenfinanzierung sollen Spitzeneinkommen stärker belastet sowie einzelne Steuervergünstigungen reduziert werden. Es handelt sich noch nicht um geltendes Recht.

Worum geht es?

§ 32a Abs. 1 EStG steht in steuerstoff für Einkommensteuertarif (Abs. 1) — Einkommensteuergesetz und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • ► Ergebnisse des Koalitionsausschusses vom 02.07.2026

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