Gesetz

§ 35a Abs. 3 EStG

Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 3)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

16. Materialkosten sind bei § 35a Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht begünstigt.

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 35a Abs. 3 EStG steht in steuerstoff für Vorschrift im Einkommensteuergesetz (Abs. 3) und wird in 3 Wissensbeiträgen als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Materialkosten sind bei § 35a Abs. 3 EStG grundsätzlich nicht begünstigt.
  • Die geplante Änderung des § 35a Abs. 3 EStG durch das Einkommensteuerreformgesetz 2027
  • Die Regelungen für geringfügige Beschäftigungen nach § 35a Abs. 1 EStG sowie haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege-/Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG sollen unverändert bleiben.
  • Die geplante Senkung auf 15 % erhöht die Bedeutung der Abgrenzung zu § 35a Abs. 2 EStG, weil haushaltsnahe Dienstleistungen weiterhin mit 20 % begünstigt sein sollen.
  • Vor einer Entscheidung für § 35a EStG sollten andere Förderinstrumente geprüft werden.

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