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Lohnsteuer

Lohnsteuer aktuell: Minijob-Urlaub, E-Mobilität und Entgelttransparenz

Kompaktüberblick zu Urlaubsansprüchen von Minijobbern, steuerbegünstigtem Laden von E-Fahrzeugen und den Vorgaben der EU-Entgelttransparenzrichtlinie.

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KERNIDEE Der Praxisbeitrag behandelt drei für die Lohnabrechnung wichtige Themen: den gesetzlichen Urlaubsanspruch von Minijobbern, steuerliche Begünstigungen rund um das Laden von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen sowie die neuen Anforderungen der EU-Entgelttransparenzrichtlinie.

1. URLAUBSANSPRUCH BEIM MINIJOB Auch Minijobber sind Arbeitnehmer und haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Entscheidend ist grundsätzlich nicht die Zahl der geleisteten Stunden, sondern an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird.

Bei einer Sechs-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage. Daraus ergeben sich bei gleichmäßiger Verteilung typischerweise: • 1 Arbeitstag/Woche: 4 Urlaubstage/Jahr • 2 Arbeitstage/Woche: 8 Urlaubstage/Jahr • 3 Arbeitstage/Woche: 12 Urlaubstage/Jahr • 4 Arbeitstage/Woche: 16 Urlaubstage/Jahr • 5 Arbeitstage/Woche: 20 Urlaubstage/Jahr • 6 Arbeitstage/Woche: 24 Urlaubstage/Jahr

Bei unregelmäßiger Beschäftigung wird auf die tatsächlichen Arbeitstage im Jahr abgestellt. Als Vergleichsgröße werden bei einer Fünf-Tage-Woche 260 und bei einer Sechs-Tage-Woche 312 Arbeitstage pro Jahr verwendet.

Formel für den gesetzlichen Mindesturlaub: Gesetzliche Urlaubstage pro Jahr × individuelle Arbeitstage pro Jahr ÷ 260 bzw. 312.

Bruchteile von mindestens einem halben Urlaubstag werden auf volle Urlaubstage aufgerundet.

Beispiel: 20 Urlaubstage × 90 individuelle Arbeitstage ÷ 260 = 6,92. Damit besteht Anspruch auf 7 bezahlte Urlaubstage.

Wichtig bei Nachtarbeit: Maßgeblich ist der Arbeitstag. Beginnt eine Schicht beispielsweise am Montagabend und endet Dienstagmorgen, wird grundsätzlich ein Arbeitstag für den Urlaubsverbrauch angesetzt.

Gewährt der Arbeitgeber Vollzeitbeschäftigten mehr als den gesetzlichen Mindesturlaub, darf ein Minijobber wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht schlechter behandelt werden. Der höhere Urlaub wird entsprechend den individuellen Arbeitstagen umgerechnet.

Beispiel: Vollzeitkräfte arbeiten 5 Tage pro Woche und erhalten 30 Urlaubstage. Ein Minijobber arbeitet 3 Tage pro Woche: 3 × 30 ÷ 5 = 18 Urlaubstage.

2. E-FAHRZEUGE: STEUERBEGÜNSTIGTES AUFLADEN Das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers kann steuerfrei sein, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Begünstigung gilt nach dem Beitrag mindestens bis Ende 2030.

Die Steuerfreiheit kann sowohl Firmenwagen als auch private Fahrzeuge des Arbeitnehmers betreffen. Bei einem Firmenwagen wird der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom regelmäßig bereits durch die Dienstwagenbesteuerung erfasst; bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleiben steuerfreie Stromkosten bei den Gesamtkosten außer Ansatz.

Begünstigt ist das Aufladen an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens. Auch das Laden bei einem Dritten kann begünstigt sein, wenn die dortige Ladevorrichtung nur für Zwecke des Arbeitgeberunternehmens bzw. des verbundenen Unternehmens betrieben wird.

Achtung Umsatzsteuer: Die unentgeltliche Überlassung von Strom an Beschäftigte zum Aufladen eines privaten Elektro- oder Hybridfahrzeugs kann umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Wertabgabe zu beurteilen sein.

3. LADEVORRICHTUNGEN / WALLBOX Die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung kann lohnsteuerfrei sein, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Zur Ladevorrichtung gehören die Ladeinfrastruktur, Zubehör und unmittelbar damit zusammenhängende Leistungen wie Aufbau, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und notwendige Vorarbeiten. Voraussetzung der Steuerbefreiung ist nach dem Beitrag insbesondere, dass die überlassene Ladevorrichtung im Eigentum des Arbeitgebers bleibt.

Übereignet der Arbeitgeber eine Ladevorrichtung oder gewährt er Zuschüsse für Erwerb und Nutzung, kann eine Pauschalbesteuerung mit 25 % in Betracht kommen. Auch hierfür ist die Zusätzlichkeitsvoraussetzung zu beachten. Als Bemessungsgrundlage können die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer zugrunde gelegt werden.

4. BETRIEBLICHES FAHRZEUG AN DER HÄUSLICHEN LADEVORRICHTUNG Wird ein betriebliches Elektro- oder Hybridfahrzeug zu Hause geladen, kann der betriebliche Anteil des Stromverbrauchs grundsätzlich durch einen gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachgewiesen werden. Auch ein fahrzeuginterner Zähler kann geeignet sein. Der Zähler muss nach dem Beitrag nicht zwingend eichrechtskonform sein.

Für den Nachweis des betrieblichen Anteils kann eine fortlaufende Aufzeichnung über drei Monate ausreichen, sofern der Anteil nicht ohnehin ausgelesen werden kann. Die ermittelte Strommenge wird mit dem individuellen Strompreis multipliziert. Bei eigener Photovoltaikanlage ist eine private Einspeisung durch einen Vereinfachungsgrund zu berücksichtigen; bei dynamischen Stromtarifen bestehen gegen einen durchschnittlichen monatlichen Stromkostenansatz je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis keine Bedenken.

Vereinfachungsregel Strompreispauschale: Statt der tatsächlichen Stromkosten kann in allen Anwendungsfällen ein vom Statistischen Bundesamt veröffentlichter Gesamtstrompreis für private Haushalte zugrunde gelegt werden. Maßgeblich ist nach dem Beitrag der für das 1. Halbjahr des vorangegangenen Kalenderjahres veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh. Der Wert wird auf volle Cent abgerundet und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge multipliziert.

Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale ist für das jeweilige Wirtschaftsjahr einheitlich auszuüben. Mit der Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten einschließlich der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

5. EU-ENTGELTTRANSPARENZRICHTLINIE Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970 soll die Durchsetzung des Grundsatzes gleichen Entgelts stärken. Die Umsetzungsfrist in nationales Recht endete am 7. Juni 2026. Der Praxisbeitrag weist darauf hin, dass sich die deutsche Umsetzung verzögert und Arbeitgeber die Entwicklung dennoch bereits in ihren Vergütungsstrukturen berücksichtigen sollten.

Zentrale Vorgaben der Richtlinie: • Bewerber sollen frühzeitig Informationen über Einstiegsgehalt bzw. Gehaltsspanne und gegebenenfalls einschlägige Tarifregelungen erhalten. • Fragen nach dem bisherigen oder aktuellen Gehalt des Bewerbers sollen grundsätzlich entfallen. • Arbeitnehmer erhalten erweiterte Auskunftsrechte zu individuellem Einkommen und durchschnittlichen Entgeltniveaus, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und vergleichbaren Tätigkeitsgruppen. • Arbeitgeber ab bestimmten Beschäftigtenschwellen treffen Berichtspflichten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle. • Ergibt die Berichterstattung ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle von mindestens 5 %, das nicht durch objektive geschlechtsneutrale Faktoren gerechtfertigt werden kann, kann eine gemeinsame Entgeltbewertung mit Arbeitnehmervertretung/Betriebsrat erforderlich werden. • Bei geschlechtsbezogener Lohndiskriminierung sind Entschädigung und vollständige Nachzahlung des Entgelts einschließlich verbundener Boni oder Sachleistungen vorgesehen. • Die Beweislast kann zulasten des Arbeitgebers verschoben werden: Der Arbeitgeber muss gegebenenfalls nachweisen, dass keine Entgeltdiskriminierung vorlag. • Mitgliedstaaten müssen wirksame Sanktionen einschließlich Geldstrafen vorsehen. • Verbände bzw. Gleichbehandlungsstellen sollen Arbeitnehmer bei der Rechtsdurchsetzung unterstützen können.

PRAXIS-CHECKLISTE 1. Minijobber beim Urlaub nicht nach Stunden, sondern nach Arbeitstagen behandeln. 2. Bei unregelmäßiger Arbeit individuelle Jahresarbeitstage dokumentieren. 3. Zusätzlichen vertraglichen/tariflichen Urlaub anteilig auch für Minijobber berücksichtigen. 4. Bei E-Ladestrom und Wallboxen stets Zusätzlichkeitsvoraussetzung und Eigentumsverhältnisse prüfen. 5. Bei häuslichem Laden betriebliche Strommenge nachvollziehbar dokumentieren und einheitlich zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschale wählen. 6. Umsatzsteuerliche Folgen bei Stromüberlassung an private Arbeitnehmerfahrzeuge gesondert prüfen. 7. Vergütungsstrukturen und Gehaltsspannen bereits jetzt auf objektive, geschlechtsneutrale Kriterien und Dokumentierbarkeit prüfen.

MERKSATZ Minijob bedeutet nicht weniger Arbeitnehmerrechte. E-Mobilitätsvorteile sind nur bei sauberer lohnsteuerlicher Gestaltung begünstigt. Entgelttransparenz macht nachvollziehbare, diskriminierungsfreie Vergütungsstrukturen zunehmend zur Arbeitgeberpflicht.