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Einkommensteuer

Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG

Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte oder gleichgestellte Personen können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Ab 2025 sind Geldleistungen grundsätzlich nur bei Überweisung auf ein Konto der unterstützten Person begünstigt.

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Unterhaltsaufwendungen gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen und sind in § 33a Abs. 1 EStG geregelt. Für die Praxis sind außerdem R 33a.1 EStR, H 33a.1 EStH und die beiden BMF-Schreiben vom 15.10.2025 wichtig.

[KB-IMAGE:/knowledge-base/unterhaltsaufwendungen-33a-estg-pruefungsschema.svg?v=5|§ 33a EStG – Unterhaltsaufwendungen: Prüfungsschema|Prüfungsschema zu § 33a EStG mit klaren Ja-/Nein-Verzweigungen: begünstigte Person → kein Kindergeld/Kinderfreibetrag → Bedürftigkeit → eigene Einkünfte/Bezüge anrechnen → Höchstbetrag → zeitanteilige Kürzung → abziehbarer Betrag.]

1. Wer kann begünstigt sein? Begünstigt sind insbesondere gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen:

  • Verwandte in gerader Linie: Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder.
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner.
  • Geschiedene Ehegatten.
  • Gleichgestellte Personen, wenn öffentliche Leistungen wegen der Unterhaltszahlungen gekürzt werden oder würden.

Bei Kindern und Enkelkindern darf weder beim Steuerpflichtigen noch bei einer anderen Person ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehen. Ein typischer Fall ist der über 25-jährige studierende Sohn ohne Kindergeldanspruch.

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist das Realsplitting nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG vorrangig, wenn Antrag und Zustimmung vorliegen. Im Trennungsjahr haben §§ 26 bis 26b EStG Vorrang; § 33a Abs. 1 EStG ist dann grundsätzlich nicht anwendbar.

Der Abzug wird über die Anlage Unterhalt beantragt.

2. Bedürftigkeit und Vermögen Die unterstützte Person darf kein oder nur geringes Vermögen besitzen. Nach R 33a.1 Abs. 2 EStR gilt ein Vermögen bis regelmäßig 15.500 € Verkehrswert als gering. Außer Betracht bleiben insbesondere Hausrat, persönliche Erinnerungsstücke, nur zu Schleuderpreisen veräußerbare Gegenstände und ein angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück im Sinne des Sozialrechts.

3. Welche Aufwendungen sind begünstigt? Begünstigt sind typische Lebenshaltungskosten wie Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, notwendige Versicherungen sowie Kosten einer Berufsausbildung. Auch eine altersbedingte Heimunterbringung kann unter § 33a Abs. 1 EStG fallen.

Nicht hierher gehören Krankheitskosten und krankheitsbedingte Heimunterbringung; diese sind grundsätzlich nach § 33 EStG zu prüfen.

4. Höchstbetrag 2025 Der Höchstbetrag entspricht dem Grundfreibetrag und beträgt für 2025 12.096 € je unterstützter Person. Hinzugerechnet werden begünstigte Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung der unterstützten Person.

Werden beide Eltern als zusammenlebende Ehegatten unterstützt, kann sich der Höchstbetrag entsprechend verdoppeln.

5. Seit 2025: Geldunterhalt nur per Überweisung Für Veranlagungszeiträume ab 2025 sind Geldzuwendungen grundsätzlich nur abziehbar, wenn sie durch Banküberweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG). Barzahlungen sind nicht mehr begünstigt.

Beispiel: 500 € monatlich werden an den 28-jährigen studierenden Sohn überwiesen, zusätzlich übernimmt der Steuerpflichtige 100 € monatlich Krankenversicherung. Abziehbar sind grundsätzlich 7.200 €; zusätzliche Barzahlungen bleiben ab 2025 außer Ansatz.

Lebt die unterstützte Person im Haushalt des Steuerpflichtigen, können Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung und Hausrat regelmäßig ohne Einzelnachweis bis zum maßgeblichen Höchstbetrag berücksichtigt werden.

6. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person Der Höchstbetrag wird gekürzt, soweit eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person 624 € im Jahr übersteigen. Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln werden ohne diesen Karenzbetrag angerechnet.

Zu den Bezügen zählen insbesondere:

  • der steuerfreie Teil von Renten und Pensionen,
  • bestimmte steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG, z. B. Krankengeld oder Wohngeld,
  • pauschal besteuerte Bezüge,
  • bestimmte Unterhaltsleistungen,
  • Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen.

Von den anrechenbaren Bezügen wird grundsätzlich eine Kostenpauschale von 180 € abgezogen, soweit keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden.

Prüfformel: Höchstbetrag + begünstigte Basis-KV/PV ./. anrechenbare Einkünfte und Bezüge oberhalb des Karenzbetrags = gekürzter Höchstbetrag

7. Zeitanteilige Kürzung Liegen die Voraussetzungen nicht während des gesamten Jahres vor, werden Höchstbetrag, Karenzbetrag und weitere relevante Pauschbeträge für jeden vollen Monat ohne Voraussetzungen um ein Zwölftel gekürzt (§ 33a Abs. 3 EStG).

Beispiel: Beginnt die Unterstützung erst im Oktober 2025, beträgt der Höchstbetrag 3/12 von 12.096 € = 3.024 €. Einkünfte und Bezüge außerhalb des Unterstützungszeitraums bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

8. Opfergrenze Zusätzlich kann der Abzug durch das verfügbare Nettoeinkommen des Unterstützers begrenzt sein. Unterhaltsleistungen werden nur anerkannt, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zu den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen stehen.

Faustregel nach der Verwaltungsauffassung:

  • 1 % des verfügbaren Nettoeinkommens je volle 500 €,
  • höchstens 50 %,
  • der Höchstsatz wird bei Ehegatten und Kindern um jeweils 5 Prozentpunkte gemindert.

Beispiel: 20.000 € verfügbares Nettoeinkommen ergeben 40 % Opfergrenze. Maximal anerkennungsfähig sind danach 8.000 €, auch wenn der gesetzliche Höchstbetrag höher ist.

9. Unterhalt an Personen im Ausland Bei Unterhalt ins Ausland werden Höchstbetrag und Karenzbetrag nach der Ländergruppeneinteilung gekürzt. Für 2025 ergeben sich beispielhaft:

  • Italien: 100 % = 12.096 € / Karenzbetrag 624 €.
  • Spanien: 3/4 = 9.072 € / Karenzbetrag 468 €.
  • Türkei: 1/2 = 6.048 € / Karenzbetrag 312 €.
  • Ukraine: 1/4 = 3.024 € / Karenzbetrag 156 €.

Die Bedürftigkeit muss nachgewiesen werden. Dafür stellt die Finanzverwaltung zweisprachige Unterhaltserklärungen bereit. Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind durch die unterstützte Person zu bestätigen und durch geeignete Nachweise zu belegen.

Auch bei Auslandsfällen gilt ab 2025 die Überweisungspflicht: Die Zahlung muss auf ein Konto erfolgen, das auf den Namen der unterhaltenen Person lautet.

10. Mehrere Unterstützer Tragen mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige den Unterhalt gemeinsam, wird der abzugsfähige Betrag entsprechend dem Anteil jedes Unterstützers an den gesamten Unterhaltsleistungen aufgeteilt (§ 33a Abs. 1 Satz 7 EStG).

Praxischeck

  • Unterhaltsberechtigung oder Gleichstellung geklärt?
  • Kein Kindergeld/Kinderfreibetrag bei erwachsenen Kindern?
  • Vermögen der unterstützten Person höchstens gering?
  • Geldzahlungen seit 2025 ausschließlich per Überweisung?
  • Höchstbetrag 2025: 12.096 € plus begünstigte Basis-KV/PV?
  • Eigene Einkünfte und Bezüge einschließlich Wohngeld/Rentenanteilen erfasst?
  • 624-€-Karenzbetrag und 180-€-Kostenpauschale berücksichtigt?
  • Unterstützungszeitraum korrekt gezwölftelt?
  • Opfergrenze geprüft?
  • Bei Ausland: Ländergruppe und Bedürftigkeitsnachweise vorhanden?

Merksatz § 33a Abs. 1 EStG wird in fünf Schritten geprüft: begünstigte Person → Bedürftigkeit/Vermögen → nachgewiesene Unterhaltsleistung → Höchstbetrag abzüglich eigener Einkünfte/Bezüge → zusätzliche Grenzen wie Zwölftelung, Opfergrenze und Auslands-Ländergruppe.