Eine Schlussrechnung darf bereits versteuerte Anzahlungen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer einfach unberücksichtigt lassen.
Rechnungen · mittel
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Eine Schlussrechnung darf bereits versteuerte Anzahlungen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer einfach unberücksichtigt lassen.
Antwortmöglichkeiten 1. Richtig 2. Falsch
Richtige Antwort Falsch
Erklärung Bereits vereinnahmte und versteuerte Anzahlungen sind in der Schlussrechnung offen abzusetzen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Rechtsgrundlage § 14 Abs. 5 UStG