§ 11 Abs. 1 BewG
Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 1)
Auszug aus Steuerstoff-Wissen
f) börsennotierte festverzinsliche Wertpapiere Wertermittlung / Wertansatz: Kurswert, § 11 Abs. 1 BewG g) börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften Wertermittlung / Wertansatz: Kurswert, § 11 Abs. 1 BewG
Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.
Worum geht es?
§ 11 Abs. 1 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 1) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.
Praxisbedeutung
- Wertermittlung / Wertansatz: Kurswert, § 11 Abs. 1 BewG
- Wertermittlung / Wertansatz: gemeiner Wert oder Ertragswert, § 11 Abs. 2 BewG
- Wertermittlung / Wertansatz: Rückkaufswert, § 11 Abs. 4 BewG
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