Gesetz

§ 11 Abs. 4 BewG

Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 4)

Auszug aus Steuerstoff-Wissen

f) börsennotierte festverzinsliche Wertpapiere Wertermittlung / Wertansatz: Kurswert, § 11 Abs. 1 BewG g) börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften Wertermittlung / Wertansatz: Kurswert, § 11 Abs. 1 BewG

Kein Originalwortlaut hinterlegt – gezeigt wird ein inhaltlicher Ausschnitt aus einem steuerstoff-Wissensbeitrag, kein Gesetzes- oder Behördentext.

Worum geht es?

§ 11 Abs. 4 BewG steht in steuerstoff für Vorschrift im Bewertungsgesetz (Abs. 4) und wird in 1 Wissensbeitrag als Rechtsgrundlage herangezogen.

Praxisbedeutung

  • Wertermittlung / Wertansatz: Kurswert, § 11 Abs. 1 BewG
  • Wertermittlung / Wertansatz: gemeiner Wert oder Ertragswert, § 11 Abs. 2 BewG
  • Wertermittlung / Wertansatz: Rückkaufswert, § 11 Abs. 4 BewG

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